Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 69 Seiten
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Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer
Art. 150 Wahlmöglichkeiten
(Art. 37 und 114 Abs. 2 MWSTG)
Absatz 1: Mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes beginnen die Fristen gemäss Artikel 37 Absatz 4 MWSTG für den Wechsel von der effektiven zur Saldosteuersatzmethode und umgekehrt neu zu laufen. Jede steuerpflichtige Person, welche in den Jahren 2008 und 2009 nicht mehr als 5 Millionen Franken steuerbaren Umsatz und nicht mehr als 100 000 Franken Steuerzahllast aufgewiesen hat, kann sich also ab dem 1. Januar 2010 der Saldosteuersatzmethode unterstellen. Dabei spielt es keine Rolle, wie lange die steuerpflichtige Person nach der effektiven Methode abgerechnet hat. Umgekehrt kann jede im Jahr 2009 mit der Saldosteuersatzmethode abrechnende Person auf den 1. Januar 2010 zur effektiven Abrechnungsmethode wechseln.
Absatz 2: Mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes beginnen auch die Fristen gemäss Artikel 90 Absatz 2 für den Wechsel von der effektiven zur Pauschalsteuersatzmethode und umgekehrt neu zu laufen. Gemeinwesen und verwandte Einrichtungen gemäss Artikel 37 Absatz 5 MWSTG, die im Jahr 2009 nach der effektiven Methode abgerechnet haben, können sich ab 1. Januar 2010 der Pauschalsteuersatzmethode unterstellen. Wer sich unterstellt, kann frühestens auf den 1. Januar 2013 wieder zur effektiven Abrechnungsmethode wechseln. Wer auf eine Unterstellung per 1. Januar 2010 verzichtet, muss ab diesem Zeitpunkt mindestens 10 ganze Steuerperioden effektiv abrechnen, bevor ein Wechsel zur Pauschalsteuersatzmethode möglich ist. Umgekehrt kann jede im Jahr 2009 mit der Pauschalsteuersatzmethode abrechnende Person auf den 1. Januar 2010 zur effektiven Abrechnungsmethode wechseln.
Absatz 3: In der Regel haben die steuerpflichtigen Personen, die von der effektiven Abrechnungsmethode zur Abrechnung nach Saldosteuersätzen oder Pauschalsteuersätzen wechseln wollen, eine Frist von 60 Tagen nach Beginn der Steuerperiode, ab welcher der Wechsel erfolgen soll, einzuhalten. Beim Übergang zum neuen Gesetz geht nun jedoch die in Artikel 114 Absatz 2 MWSTG enthaltene Frist von 90 Tagen der 60-Tage-Frist vor.
3. Kapitel: Inkrafttreten
Art. 151
Die Ausführungsbestimmung in Artikel 70 zu Artikel 34 Absatz 3 MWSTG soll gleichzeitig mit der Gesetzesbestimmung in Kraft treten. Das Inkrafttreten wird vom Bundesrat bestimmt und ist voraussichtlich frühestens auf Anfang 2012 möglich.