Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 69 Seiten
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Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer
neue Regelung bewirkt, dass immer der Leistungserbringer, dem die Unterstellungserklärung bewilligt worden ist, die Gegenstände im eigenen Namen einführt (Ausnahme siehe Absatz 4). Er ist daher auf dem Einfuhrdokument als Importeur aufzuführen und er kann die Einfuhrsteuer als Vorsteuer geltend machen, sofern ihm dieses Recht zusteht.
Absatz 3: Alle Lieferungen, die der Einfuhr vorausgehen, haben ihren Lieferungsort im Ausland, d.h. die entsprechenden Rechungen an den Importeur erfolgen ohne MWST. Hingegen haben alle Lieferungen, die auf die Einfuhr folgen, ihren Lieferungsort im Inland, das heisst der Importeur stellt seinen Leistungsempfängern die MWST in Rechnung. Dies ändert sich nur, wenn der Gegenstand wieder exportiert wird (Steuerbefreiung).
Absatz 4: Die steuerpflichtige Person kann trotz Unterstellungserklärung auf die Einfuhr im eigenen Namen verzichten, sofern sie diesen Verzicht in ihrer Rechnung an ihren Abnehmer vermerkt. In diesem Fall führt ihr Abnehmer die Gegenstände im eigenen Namen ein, weshalb er auf dem Einfuhrdokument als Importeur aufzuführen ist. Diese Möglichkeit kommt den Wünschen der Steuerpflichtigen entgegen.
Art. 5 Lieferung eines aus dem Ausland ins Inland verbrachten Gegen-
stands ab Lager im Inland
(Art. 7 Abs. 1 MWSTG)
Liefert ein ausländischer Leistungserbringer Gegenstände ab einem Lager im Inland (z.B. Auslieferungslager und Konsignationslager), liegt der Ort der Lieferung im Ausland, sofern sein Abnehmer und das von diesem zu entrichtende Entgelt beim Verbringen der Gegenstände ins Inland bekannt sind und sich die Gegenstände im Zeitpunkt der Lieferung im zollrechtlich freien Verkehr befinden. Dieser Grundsatz ist unabdingbar für die Rechtssicherheit aller Beteiligten. Liegt erwähnter Sachverhalt vor, ist ein Eintrag des ausländischen Leistungserbringers in das Register der Steuerpflichtigen nicht nötig. Die EZV hat beim Verbringen der Gegenstände ins Inland zusätzliche Voraussetzungen zu würdigen. Der Vereinfachung im Inland steht somit ein Mehraufwand der EZV gegenüber. Liefert ein Leistungserbringer nach dieser Bestimmung im Ausland und möchte er solche Gegenstände im eigenen Namen ins Inland verbringen, muss er über eine Unterstellungserklärung nach Artikel 4 Absatz 1 verfügen.
Art. 6 Betriebsstätte
(Art. 7 Abs. 2 und 8 MWSTG)
Absatz 1 umschreibt die Betriebstätte in generell-abstrakter Weise und nimmt dabei die heute in Ziffer 8 der Wegleitung enthaltene Umschreibung auf. Eine inländische Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens ist wie bisher ein eigenes Steuersubjekt. Das „Single-entity-Prinzip“ kommt nicht zur Anwendung, da dies eine Verlagerung von inländischem Steueraufkommen ins Ausland bewirken würde und umgekehrt.
Absatz 2 enthält eine nicht abschliessende Liste von Betriebstätten, die sich am OECD-Musterabkommen orientiert.