Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 69 Seiten
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Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer
Absatz 3 enthält eine nicht abschliessende Liste, welche nicht als Betriebstätten geltende Einrichtungen aufzählt.
Absatz 4 stellt klar, dass das Sinlge-entity-Prinzip im schweizerischen Mehrwertsteuerrecht nicht Anwendung findet und auch privatrechtlich unselbstständige Betriebsstätten von Unternehmen mit Sitz im Ausland ein eigenes Steuersubjekt bilden. Leistungen zwischen dem Sitz im Ausland und der Betriebsstätte im Inland sind somit keine unternehmensinternen Leistungen, welche nicht der Steuer unterliegen.
Art. 7 Beförderungsleistungen
(Art. 9 MWSTG)
Mit dieser Bestimmung wird die Abgrenzung von Lieferung und Dienstleistung in Zusammenhang mit Beförderungsmitteln erheblich vereinfacht und mit den Regeln im europäischen Umland harmonisiert. Von einer Lieferung durch das Überlassen eines Beförderungsmittels zum Gebrauch oder zur Nutzung wird ausschliesslich ausgegangen, wenn das Beförderungsmittel vom Beförderten oder seinen Hilfspersonen selbst bedient wird. Eine Beförderungsleistung liegt somit neu immer dann vor, wenn mit dem Beförderungsmittel auch das Bedienungspersonal zur Verfügung gestellt wird.
Diese Bestimmung wurde gestützt auf Artikel 9 MWSTG in die Verordnung aufgenommen, welcher dem Bundesrat die Kompetenz erteilt, die Abgrenzung von Lieferungen und Dienstleistungen abweichend vom Gesetz vorzunehmen, wenn es um die Vermeidung von Doppelbesteuerungen oder Nichtbesteuerungen geht. Somit ist sichergestellt, dass die Regelung von der Delegation umfasst ist, auch wenn im Einzelfall das Gesetz die Vercharterung bei den Lieferungen einordnet (vgl. z. B. Art. 23 Abs. 2 Ziff. 2 MWSTG).
2. Titel: Inlandsteuer
1. Kapitel: Steuersubjekt
1. Abschnitt: Unternehmerische Tätigkeit und Umsatzgrenze
Art. 8 Steuerpflicht
(Art. 10 Abs. 1, 11 MWSTG)
Absatz 1: Gemäss Artikel 10 MWSTG ist steuerpflichtig, wer unternehmerisch tätig ist und nicht von der Steuerpflicht befreit ist. Von der Steuerpflicht befreit ist, wer im Inland weniger als 100 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt. Der Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht gemäss Artikel 11 MWSTG ist auch ohne die Erzielung eines Umsatzes möglich. Um in der Schweiz steuerpflichtig zu werden, braucht es einen minimalen Bezug zur Schweiz. Dieser Artikel definiert diesen Bezug explizit; er ist gegeben, wenn eine unternehmerische Tätigkeit, welche auf die nachhaltige Erzielung von Umsätzen gerichtet ist, im Inland ausgeübt wird oder wenn sich der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit im Inland befindet. So erfüllt ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, das ausschliesslich Leistungen mit