Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 69 Seiten

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Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer

Leistungsort im Ausland erbringt, zwar nicht die Anforderungen von Artikel 10 Absatz 2 MWSTG, es kann aber gestützt auf Artikel 11 MWSTG in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 1 MWSTG auf die Befreiung von der Steuerpflicht verzichten. Fehlt es hingegen an diesen Voraussetzungen, was bei Unternehmen mit Sitz im Ausland und ohne Geschäftstätigkeit im Inland der Fall ist, ist eine Eintragung als steuerpflichtige Person nicht möglich. Im Inland anfallende Vorsteuern sind auf dem Weg des Vergütungsverfahrens gemäss Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe b MWSTG sowie Artikel 141–146 zurückzufordern.

Absatz 2: Die Unterstellungserklärung hat zur Folge, dass eine Leistung, welche nach den Regeln von Artikel 4 als im Ausland erbracht gilt, als im Inland erbracht qualifiziert wird. Auch wer Leistungen aufgrund einer Unterstellungserklärung im Inland erbringt, kann freiwillig oder obligatorisch steuerpflichtig werden.

Art. 9 Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen

(Art. 10 Abs. 1 MWSTG)

Das Erwerben, Halten und Veräussern von Wertpapieren galt bislang analog der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht als unternehmerische Tätigkeit. Dies bereitete vor allem im Zusammenhang mit reinen Holdinggesellschaften erhebliche Schwierigkeiten, da diesen somit auch kein Vorsteuerabzugsrecht zustehen konnte. Die reine Holding musste somit immer einen minimalen Anteil an Management-Dienstleistungen erbringen, um als Unternehmerin in Betracht zu fallen. Diese Bestimmung knüpft die für die Vorsteuerabzugsberechtigung erforderliche unternehmerische Tätigkeit nun direkt an das Kaufen, Halten und Verkaufen von Beteiligungen an. Handelt es sich nicht um qualifizierte Beteiligungen im Sinn von Artikel 29 Absatz 3 MWSTG, stellen Kauf, Halten und Verkauf nach wie vor keine unternehmerische Tätigkeit dar.

Art. 10 Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen

(Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG)

Wie bereits unter dem bisherigen Recht (Art. 25 Abs. 1 Bst. c aMWSTG) gilt die Ausnahme von der Steuerpflicht für Unternehmen mit Sitz im Ausland, welche im Inland ausschliesslich der Bezugsteuer unterliegende Leistungen erbringen, nicht für Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen (Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG). Diese Ausnahme wurde in Anlehnung an das europäische Recht mit dem neuen Gesetz um die elektronischen Dienstleistungen erweitert. Die neue Verordnungsbestimmung sieht bezüglich der Telekommunikationsleistungen gegenüber der bisherigen Bestimmung in Artikel 1 aMWSTGV keine Änderung des Regelungsgehaltes vor; sie regelt aber neu in nicht abschliessender Weise, wann eine elektronische Dienstleistung vorliegt.

Art. 11 Ende der Befreiung von der Steuerpflicht

(Art. 14 Abs. 3 MWSTG)

Die Regelung entspricht im Wesentlichen der bisherigen Praxis zum Beginn der Steuerpflicht. Dabei trägt sie jedoch der Neukonzeption der subjektiven Steuerpflicht Rechnung, wonach jeder Unternehmer im Inland grundsätzlich steuerpflich-