Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 69 Seiten

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Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer

tig, bei Unterschreiten der massgebenden Betragsgrenze jedoch von der Steuerpflicht befreit ist. Bei Betrieben, die ihre Tätigkeit neu aufnehmen oder ihre Geschäftstätigkeit durch Geschäftsübernahme oder Eröffnung eines neuen Betriebszweiges erweitern, gelten hinsichtlich des Entfallens der Befreiung von der Steuerpflicht andere Kriterien als bei bestehenden Betrieben.

Absatz 1: Bei der Aufnahme oder Ausweitung einer unternehmerischen Tätigkeit ist eine Prognose zu machen, ob nach den Umständen anzunehmen ist, dass die massgebliche Betragsgrenze innerhalb der nächsten zwölf Monate überschritten wird. Ist dies der Fall, tritt die Steuerpflicht mit Aufnahme oder Ausweitung der unternehmerischen Tätigkeit ein. Nur dann, wenn keine aussagekräftigen Angaben darüber gemacht werden können, ob die massgebliche Beitragsgrenze überschritten werden wird, kann auf eine Anmeldung bei der ESTV vorerst verzichtet und eine Neubeurteilung nach Ablauf von drei Monaten vorgenommen werden. Ist nach drei Monaten anzunehmen, dass die massgebliche Betragsgrenze innerhalb der ersten zwölf Monate seit Aufnahme oder Ausweitung der unternehmerischen Tätigkeit überschritten werden wird, entfällt die Befreiung von der Steuerpflicht. Neu wird dem Steuerpflichtigen die Wahl eingeräumt, ob die Steuerpflicht mit Aufnahme beziehungsweise Ausweitung der unternehmerischen Tätigkeit oder mit dem Beginn des vierten Monats eintreten soll. Im zweiten Fall ist allerdings für nach der effektiven Methode abrechnende Steuerpflichtige Artikel 32 Absatz 2 MWSTG zu beachten. Danach ist für die Einlageentsteuerung von bereits in Gebrauch genommenen Gegenständen beziehungsweise Dienstleistungen der Zeitwert massgebend und nicht der Anschaffungs- oder Einstandswert.

Absatz 2: Im Unterschied zu Artikel 28 Absatz 1 aMWSTG endet die Befreiung von der Steuerpflicht bei bestehenden Unternehmen nicht mehr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Umsatzschwelle überschritten wurde, sondern nach Ablauf des entsprechenden Geschäftsjahres. Im Übrigen entspricht die Regelung der bisherigen Praxis.

2. Abschnitt: Gemeinwesen

Art. 12 Steuersubjekt

(Art. 12 Abs. 1 MWSTG)

Absatz 1: Unternehmerische und somit steuerbare Tätigkeiten von Gemeinwesen beschränken sich bloss auf Teilbereiche. Aus diesem Grund ist grundsätzlich nicht das gesamte Gemeinwesen (eine Gemeinde, ein Kanton oder der Bund) als Ganzes Steuersubjekt, sondern bloss diejenigen Dienststellen, welche unternehmerisch tätig sind. Damit ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass sich auch ein Gemeinwesen als Ganzes als Mehrwertsteuersubjekt registrieren lässt. Die Unterteilung in Dienststellen sowie die Zuordnung der verschiedenen Tätigkeiten und Aufgaben zu den Dienststellen soll die Mehrwertsteuerabrechnung für die Gemeinden flexibel handhabbar und somit möglichst effizient machen. Damit dieses Ziel erreicht wird, muss sich die Gliederung in Dienststellen an der Gliederung der Rechnungslegung orientieren. Bloss einzelne Kostenstellen, Produkte oder Ähnliches sollen jedoch in der Regel nicht als Dienststelle und somit als Steuersubjekt gelten. Die mehrwertsteuer-