Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/8: Verordnung vom 12. April 1995 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) · 9 Seiten
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1 Einleitung
Das Parlament beschloss am 21. Dezember 2007 in der Schlussabstimmung, dass der Risikoausgleich ab dem Ausgleichsjahr 2012 aufgrund einer revidierten Ausgleichsformel zu berechnen ist. Versicherer, die unter ihren Versicherten weniger Frauen, ältere Personen und Personen mit einem erhöhten Krankheitsrisiko haben als der Durchschnitt aller Versicherer, müssen der Gemeinsamen Einrichtung KVG zugunsten von Versicherern mit überdurchschnittlich vielen Frauen, älteren Personen und Personen mit einem erhöhten Krankheitsrisiko Abgaben entrichten, welche die durchschnittlichen Risikounterschiede zwischen den massgebenden Risikogruppen in vollem Umfang ausgleichen. Zum Zweck der verstärkten Berücksichtigung des Krankheitsrisikos im Risikoausgleich, wird als weiteres Kriterium, der Aufenthalt in einem Spital oder Pflegeheim im Vorjahr, welcher länger als drei Tage dauert, einbezogen.
Die beschlossene Gesetzesrevision machte eine Anpassung der Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) unumgänglich.
2 Bestimmungen
2.1 Risikogruppen (Art. 2)
Absatz 1 besagt, dass bei der Berechnung des Risikoausgleichs auf Risikogruppen zurückgegriffen wird. Neu wird explizit zwischen Altersgruppen und Risikogruppen differenziert. Zuerst wird die Bildung der Altersgruppen aufgezeigt und in der Folge beschrieben, wie die Altersgruppen zusätzlich unterteilt werden, um Risikogruppen zu erhalten. Gemäss der beschlossenen Gesetzesrevision wird zur verstärkten Berücksichtigung des Krankheitsrisikos auf das Kriterium Aufenthalt in einem Spital oder Pflegeheim im Vorjahr zurückgegriffen. Das bedeutet, dass die Altersgruppen, die bis anhin nur nach dem Merkmal Geschlecht weiter unterteilt wurden, zusätzlich nach dem Kriterium Aufenthalt in einem Spital oder Pflegeheim im Vorjahr differenziert werden müssen, um Risikogruppen zu erhalten. Die Risikogruppen werden folglich durch folgende Kriterien gebildet:
• Alter,
• Geschlecht,
• Personen, die einen Aufenthalt in einem Spital oder Pflegeheim im Vorjahr aufweisen und solche, die keinen solchen Aufenthalt aufweisen.
2.2 Durchschnittskosten (Art. 3)
Absatz 1 Buchstabe b erfährt keine grundsätzliche Änderung. In Artikel 2 wird jedoch neu definiert, dass die Risikogruppen nach Alter, Geschlecht und dem Kriterium für das erhöhte Krankheitsrisiko gebildet werden. Aus diesem Grund kann in Artikel 3, wo von den Durchschnittskosten pro Risikogruppe gesprochen wird, darauf verzichtet werden, zu präzisieren, dass die Gruppendurchschnitte nach Geschlecht getrennt berechnet werden.
Bis anhin stellte sich das Problem der kleinen Versichertenbestände in bestimmten Risikogruppen v.a. bei den Versicherten in höheren Altersgruppen in kleinen Kantonen. Mit der Einführung des zusätzlichen Ausgleichskriteriums, dem Aufenthalt in einem Spital oder Pflegeheim im Vorjahr, wird sich das Problem voraussichtlich auch in den Altersgruppen der jüngeren Versicherten stellen: Gerade in kleineren Kantonen wird die Risikogruppe der 18- bis 25-jährigen Männer, welche einen Aufenthalt in einem Spital oder Pflegeheim im Vorjahr aufweisen, eine sehr geringe Anzahl an Versicherten umfassen. Der Grund liegt darin, dass die Rate der Hospitalisierungen bei jüngeren Versicherten viel geringer ist als bei älteren Versicherten. In kleinen Risikogruppen wirken sich z.B. hohe Kostenfälle stärker aus, so dass dort starke Abweichungen vom durchschnittlichen Kostenverlauf wahrscheinlicher sind. In Absatz 3 wird deshalb die Grundlage dafür geschaffen, dass das Eidgenössische Departe-