Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/8: Verordnung vom 12. April 1995 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) · 9 Seiten
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Leistungserbringung an die schweizerische Verbindungsstelle weiter. Diese Daten würden daher so oder so nicht mehr berücksichtigt werden können, da die Frist zur Datenlieferung gemäss Artikel 10 längst abgelaufen wäre. Aus diesen Gründen wird darauf verzichtet, Aufenthalte in Spitälern oder Pflegeheimen im Ausland im revidierten Risikoausgleich zu berücksichtigen. Dies läuft zwar der Intention des Gesetzgebers entgegen, denn auch Personen, welche im Vorjahr einen Aufenthalt in einem Spital oder Pflegeheim im Ausland hatten, werden in der Regel im Folgejahr ein höheres Krankheitsrisiko aufweisen, doch die vergleichsweise geringe Zahl an stationären Aufenthalten im Ausland rechtfertigt den immensen administrativen Mehraufwand und die Rechtsunsicherheit nicht. Der Anteil der Leistungsaushilfe für Schweizer Versicherte an den insgesamt von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) übernommenen Leistungen, berücksichtigt sind hier sowohl stationäre als auch ambulante Leistungen, beträgt gerade einmal 0,2 Prozent. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Nichtberücksichtigung dieser Aufenthalte vertretbar. Die vorgeschlagene Regelung stellt auch keine Diskriminierung einzelner Versicherer dar. Da der grösste Teil der Leistungsaushilfefälle von Personen mit vorübergehendem Aufenthalt verursacht wird, also von Schweizer Touristen, kann davon ausgegangen werden, dass es hier zu keiner Diskriminierung einzelner Versicherer kommt.
Weiter wird in Absatz 3 festgehalten, dass lediglich Aufenthalte in einem Spital- oder Pflegeheim im Vorjahr, welche zu Lasten der OKP gehen, im revidierten Risikoausgleich berücksichtigt werden. Auch Personen, welche im Vorjahr einen Aufenthalt in einem Spital oder Pflegeheim hatten, welcher von einer anderen Versicherung übernommen wurde, werden in der Regel im Folgejahr ein höheres Krankheitsrisiko aufweisen. Diese Folgekosten sollten jedoch in der Mehrheit aller Fälle ebenfalls von dieser anderen Versicherung getragen werden.
In Absatz 4 wird festgehalten, dass ein Aufenthalt in einem Spital aufgrund einer Entbindung wie sie in Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b des Gesetzes definiert ist, nicht als Kriterium für das erhöhte Krankheitsrisiko berücksichtigt wird. Dies aus dem Grund, dass eine komplikationsfreie Entbindung kaum Folgekosten im nächsten Jahr mit sich bringt.
Um zu bestimmen, ob ein Aufenthalt in einem Spital oder Pflegeheim im Vorjahr erfolgt ist, muss klar sein, auf welches Datum abgestellt werden muss bei der Zuteilung der Aufenthalte auf die Kalenderjahre. Der Gesetzestext legt nahe, dass hier das Behandlungsdatum gemeint ist. In Absatz 5 wird zudem präzisiert, dass bei einem Aufenthalt, der über den Jahreswechsel hinausgeht, die Aufenthaltsdauer bis zum Ende des Kalenderjahres angerechnet wird. Die Fortdauer des Aufenthaltes im neuen Kalenderjahr wird diesem zugerechnet. Die Zuteilung der Aufenthalte auf die Kalenderjahre wird anhand der folgenden Beispiele erläutert: