Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/8: Verordnung vom 12. April 1995 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) · 9 Seiten

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Eintrittsdatum Austrittsdatum Kalenderjahr, in welchem Begründung

der Aufenthalt berücksich-

tigt wird

2. Juli 2010 8. Juli 2010 2010 Die Behandlung erfolgt vollständig im Jahr 2010. 25. Dezember 2010 2. Januar 2011 2010 Die Behandlung geht zwar über den Jahres-

wechsel hinaus, der Aufenthalt kann aber nur im Jahr 2010 berücksichtigt werden, weil nur da der Aufenthalt mindestens drei Nächte gedauert hat. 31. Dezember 2010 5. Januar 2011 2011 Die Behandlung geht zwar über den Jahres-

wechsel hinaus, der Aufenthalt kann aber nur im Jahr 2011 berücksichtigt werden, weil nur da der Aufenthalt mindestens drei Nächte gedauert hat. 29. Dezember 2010 2. Januar 2011 kann in keinem Jahr berück- Die Behandlung dauert zwar insgesamt mindes-

sichtigt werden tens drei Nächte, jedoch geht der Aufenthalt über den Jahreswechsel hinaus. Der Aufenthalt kann in keinem Jahr berücksichtigt werden, da der Aufenthalt in keinem Jahr mindestens drei Nächte gedauert hat.

22. Dezember 2010 6. Januar 2011 2010 Die Behandlung geht über den Jahreswechsel

und hinaus. Der Aufenthalt kann sowohl im Jahr 2010 2011 als auch im Jahr 2011 berücksichtigt werden, weil der Aufenthalt in beiden Jahren mindestens drei Nächte gedauert hat.

14. Juni 2005 der Versicherte ab 2010 Versicherte, die über längere Zeit in einem Pfle-

befindet sich nach geheim versorgt werden, werden jedes Jahr neu wie vor im Heim in der Gruppe der Versicherten mit Aufenthalt im Pflege Spital oder Pflegeheim im Vorjahr zugeordnet, sofern der Aufenthalt im entsprechenden Jahr mindestens drei Nächte gedauert hat.

2.4 Durchschnittliche Risikounterschiede (Art. 5)

In Absatz 1 wird, um die Terminologie zu vereinheitlichen, der Begriff "Durchschnittskosten" mit dem Begriff "Gruppendurchschnitt" ersetzt. In den Absätzen 1 und 2 wurde jeweils der Zusatz "getrennt nach Geschlecht" gestrichen. Bitte vergleichen Sie hierzu den Kommentar zu Artikel 2 VORA, der eine Definition des Begriffs "Risikogruppe", die eine Aufteilung nach Geschlecht umfasst, enthält.

2.5 Berechnung der Risikoabgaben und Ausgleichsbeiträge (Art. 6)

Wie bis anhin erfolgt die Berechnung des Risikoausgleichs in einem zweistufigen Verfahren: Es gibt weiterhin einen provisorischen Risikoausgleich, welcher im Ausgleichsjahr berechnet wird und einen definitiven Risikoausgleich, dessen Berechnung im dem Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahr erfolgt. Der provisorische Risikoausgleich ist in Absatz 1 beschrieben. Für die Berechnung des provisorischen Risikoausgleichs massgebend sind die folgenden Daten:

• Daten, welche im vorletzten Kalenderjahr vor dem Ausgleichsjahr erhoben werden müssen: - Aufenthalte in einem Spital oder Pflegeheim, die länger als drei Tage dauern. Diese werden zur Bildung der Risikogruppen benötigt.