Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/8: Verordnung vom 12. April 1995 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) · 9 Seiten
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• Daten, welche im Kalenderjahr vor dem Ausgleichsjahr erhoben werden müssen
- die Versichertenbestände in den einzelnen Risikogruppen,
- die durchschnittlichen Risikounterschiede.
In Absatz 1bis wird präzisiert, dass zur Bestimmung der massgebenden Kosten auf das Datum der Leistungserbringung abgestellt wird.
Im Absatz 2 findet sich die Beschreibung des definitiven Risikoausgleichs. Die definitiven Risikoabgaben und Ausgleichsbeiträge werden im Jahr, welches dem Ausgleichsjahr folgt, festgesetzt. Im definitiven Risikoausgleich werden die im provisorischen Risikoausgleich berechneten Abgabe- und Beitragssätze übernommen. Zur Bildung der Risikogruppen sind die Aufenthalte in einem Spital oder Pflegeheim im Kalenderjahr vor dem Ausgleichsjahr massgebend. Lediglich die Bestände in den einzelnen Risikogruppen werden neu ermittelt. Die Krankenversicherer haben also für die Berechnung des definitiven Risikoausgleichs die folgenden Daten zu erfassen:
• Daten, welche im Kalenderjahr vor dem Ausgleichsjahr erhoben werden müssen:
- Aufenthalte in einem Spital oder Pflegeheim, die länger als drei Tage dauern.
Diese werden zur Bildung der Risikogruppen benötigt.
• Daten, welche im Ausgleichsjahr erhoben werden müssen
- die Versichertenbestände in den einzelnen Risikogruppen.
In Absatz 2bis wird präzisiert, dass Aufenthalte in einem Spital oder Pflegeheim im Vorjahr auch bei einem Versichererwechsel berücksichtigt werden. Dies bedeutet, dass der Nachversicherer beim Vorversicherer in Erfahrung bringen muss, ob die neu versicherte Person einen Aufenthalt in einem Spital oder Pflegeheim im Vorjahr aufweist. Gemäss Artikel 84a des Gesetzes dürfen Versicherer Daten austauschen, wenn die Daten für die Erfüllung der ihnen nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Dazu gehört auch die korrekte Datenlieferung der Versicherer in den Risikoausgleich. Dieses Vorgehen entspricht somit den gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes. Die Erhebung dieser Aufenthalte im Spital oder Pflegeheim beim Vorversicherer darf jedoch frühestens bei der Zustellung der Eintrittsbestätigung an den Vorversicherer erfolgen, also nicht bereits mit dem Antragsformular. Dies hat zwei Gründe: Erstens sollen die Versicherer nicht bereits mit dem Antragsformular Gesundheitsdaten erheben, die allenfalls zur Risikoselektion verwendet werden. Zweitens werden die antragstellenden Versicherten nicht in der Lage sein, die Frage nach einem Aufenthalt in einem Spital oder Pflegeheim im Vorjahr im Sinne des Gesetzes korrekt zu beantworten.
Da sich die Versichertenbestände der einzelnen Risikogruppen seit der Berechnung des provisorischen Risikoausgleichs verändert haben, wird im definitiven Risikoausgleich das Gleichgewicht zwischen Abgaben und Beiträgen (Nullsummenspiel) nur über einen Korrekturmechanismus erreicht. Absatz 3 bildet die rechtliche Grundlage dieses Korrekturverfahrens. Zahler- und Empfängerkassen haben beide den gleichen Anteil an der Differenz zwischen den berechneten Abgaben in den und den Beiträgen aus dem Risikoausgleich zu erbringen. Die Abgaben respektive Beiträge der einzelnen Versicherer werden dazu je mit einem Korrekturfaktur multipliziert.
2.6 Saldoabrechnungen, Statistik und Bericht Risikoausgleich (Art. 7)
Die Gemeinsame Einrichtung KVG wird in der heute geltenden VORA mal als „gemeinsame Einrichtung“, mal als „für die Durchführung des Risikoausgleichs zuständige Stelle“ und mal als „Durchführungsstelle“ bezeichnet. Dass die Gemeinsame Einrichtung KVG den Risikoausgleich durchführt, ist bereits auf Gesetzesstufe geregelt. In der VORA muss dies deshalb nicht noch einmal explizit festgehalten werden. Aus diesem Grund wird einerseits der Titel des Artikels 7 geändert und andererseits der bisherige Absatz 1 gestrichen.
Der bisherige Absatz 2 bezieht sich auf den bisherigen Absatz 1. Da der bisherige Absatz 1 gestrichen wird, muss "Sie" durch die damit gemeinte "gemeinsame Einrichtung" ersetzt werden.
Mit der Änderung von Artikel 7 wird die Terminologie in der VORA vereinheitlicht.