Beilage 2
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 346 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 58Fedlex · Ergebnisbericht
Für öffentliche Verkehrsbetriebe gilt die Vorschrift nicht, ja dort dürfen Kinder sogar stehend befördert werden.
Die Erhöhung des Kindesalters auf 12 Jahre ist somit nicht gerechtfertigt für Taxiunternehmer und für deren Kunden (v. a. Familien). Ausserdem gibt es keine Statistik über die Anzahl der Unfälle mit Taxis und verletzter Kinder, schon gar nicht wegen fehlender Kindersitze.
Weitere Argumente gegen eine Kindersitz-Pflicht in Taxis:
Bei mehreren zu transportierenden Kindern gibt es häufig zu wenige Kindersitze. (Beispiel: Mutter mit drei Kindern. Wenn überhaupt, hat es im Taxi höchstens eine Sitzerhöhung. Ev. sind bei einer telefonischen Bestellung zusätzliche Kindersitze in der Zentrale vorrätig. Das Taxi fährt also zuerst zur Zentrale – gegen einen Aufpreis von bis zu Fr. 15.-).
Wird die Fahrt ohne Kindersitz durchgeführt, ist sie widerrechtlich. Alternativ wird der Fahrauftrag abgelehnt. Das ist keine annehmbare Lösung.
Die Transportverweigerung führt zweifellos zu einem empfindlichen Imageschaden der Branche als auch Öffentlichkeit (Stadt, in dem Taxidienste angeboten werden).
Aus diesen Gründen stellen wir den Antrag, in diesem Artikel eine Ausnahme für Taxis vorzusehen.
NEIN ( 1 )
wovon Bund: Kantone: Übrige Stellen: 1
ACS,
NEIN mit Bemerkung ( 36 )
wovon Bund: Kantone: 10 Übrige Stellen: 26 ( 1 )
TG Die Bestimmungen wurden inhaltlich zwar von der VRV übernommen. Es ist indessen eine
Vereinheitlichung der Ausnahmeregelungen bis 30 km/h anzustreben. Bei Motorwagen (Art. 119 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge.VTS; SR 741.41) mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h sind keine Sicherheitsgurte erforderlich. In Art. 20 E-StBV gilt die Ausnahmeregelung für das Tragen des Schutzhelmes ebenfalls bis 30 km/h.
SG Abs. 2 Bst. b und c: hier ist die gleiche Geschwindigkeitsgrenze wie in Art. 20 Abs. 2 Bst. a
und b festzulegen.
Abs. 2 Bst. f: ergänzen mit«... sowie von unberechenbaren und/oder renitenten Personen in Polizeitransporten».
BS Zu Abs. 2 lit. b + c: Die Geschwindigkeit sollte entsprechend dem Art. 20 Abs. 2 lit. a + b
auf 30 km/h festgelegt werden. Dies wäre mit Sicherheit praktikabler und entspricht einer heute gängigen Geschwindigkeitslimite (Zone 30).
TI Per le eccezioni vengono fissati dei limiti di 4 e 7 anni. Riteniamo che tali limiti siano da
mettere in relazione con l'obbligo scolastico. Si segnala che in Ticino l'obbligo scolastico inizia a 6 anni (3 anni per la scuola dell'infanzia).
BL - Zu Absatz 2 Buchstaben b und c: Die Geschwindigkeit sollte hier auf 30 km/h festgelegt
werden (einheitliche Regelung analog Helmtragpflicht und der Zonensignalisation Tempo-30).
- Zu Absatz 2 Buchstabe f (Ausnahmeregelung der Gurtentragpflicht): In dieser Entwurfsbestimmung ist auch die Polizei zu erwähnen. Gerade während der Überführung von Personen in Polizeifahrzeugen behindert der Sicherheitsgurt ein rasches Eingreifen der Begleitperson.
Formulierungsvorschlag: "Begleitpersonen von besonders betreuungspflichtigen Personen in Fahrzeugen der Sanität, Polizei und der Behindertendienste."
LU Abs. 2b und c: Die Marke 25 km/h ist so nicht umsetzbar. Die landwirtschaftlichen
Fahrzeuge z.B. dürfen in der Regel 30 km/h fahren. Entweder darf man auf dieser Kategorie mitfahren oder nicht. Eine Einheitlichkeit stärkt die Umsetzung.
AG zu Abs. 2 und in Kombination mit Art 20, Abs. 2: Die Geschwindigkeit für Ausnahmen bei
der Gurten- und Helmtragpflicht soll identisch sein.
Abs. 2 Bst. a.
Wir begrüssen die vorgenommene Weiterentwicklung von Art. 3 Abs. 2 Bst. a VRV. Leider wurde die Entwicklung nicht abgeschlossen. Zwei Punkte sind offen und müssen an dieser Stelle auf Verordnungsstufe geregelt werden:
- Es muss in der Verordnung ausdrücklich festgehalten werden, wie lange eine solche ärztliche Bewilligung maximal gültig sein darf. Andernfalls könnten Patientinnen und Patienten ihren Arzt praktisch dazu bewegen, Ihnen das ärztliche Zeugnis auf einen viel zu langen Zeitraum auszustellen. Klar ist, dass Personen, welche aus medizinischen Gründen von der Gurtentragpflicht befreit werden können, regelmässiger ärztlicher