Beilage 2
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 346 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 60Fedlex · Ergebnisbericht
Aus diesen Gründen stellen wir den Antrag, in diesem Artikel eine Ausnahme für Taxis vorzusehen.
Taxi TAXISUISSE ist gegen eine Kindersitz-Pflicht in Taxis aus den folgenden Gründen:
Suisse - Der Anteil von Taxifahrten mit Kindern beträgt europaweit nicht mehr als 2 bis 3 Prozent
aller Aufträge.
- Zwei Kindersitze, die geeignet sind, Kinder von 0 bis 7 Jahren aufzunehmen, benötigen so viel Platz, dass ein Mitführen von sonstigen Gepäckstücken nicht mehr möglich ist.
- Taxifahrer, die keine Kindersitze mitführen, weigern sich oft, Familien mit Kindern unter sieben Jahren zu befördern, da sie nicht nur eine Busse riskieren, sondern sich im Schadenfall auch mit 10 bis 20 Prozent an der Schadensumme beteiligen müssen.
- Für öffentliche Verkehrsbetriebe gilt die Vorschrift nicht, ja dort dürfen Kinder sogar stehend befördert werden.
- Die Erhöhung des Kindesalters auf 12 Jahre ist somit nicht gerechtfertigt für Taxiunternehmer und für deren Kunden (v. a. Familien). Ausserdem gibt es keine Statistik über die Anzahl der Unfälle mit Taxis und verletzter Kinder, schon gar nicht wegen fehlender Kindersitze.
Weitere Argumente, die gegen eine Kindersitz-Pflicht in Taxis sprechen, sind:
- Bei mehreren zu transportierenden Kindern gibt es häufig zu wenige Kindersitze. (Beispiel: Mutter mit drei Kindern. Wenn überhaupt, hat es im Taxi höchstens eine Sitzerhöhung. Ev. sind bei einer telefonischen Bestellung zusätzliche Kindersitze in der Zentrale vorrätig. Das Taxi fährt also zuerst zur Zentrale - gegen einen Aufpreis von bis zu Fr. 15.-).
- Wird die Fahrt ohne Kindersitz durchgeführt, ist sie widerrechtlich. Alternativ wird der Fahrauftrag abgelehnt. Das ist keine annehmbare Lösung.
- Die Transportverweigerung führt zweifellos zu einem empfindlichen Imageschaden der Branche als auch Öffentlichkeit (Stadt, in dem Taxidienste angeboten werden).
Aus diesen Gründen stellen wir den Antrag, in diesem Artikel im Rahmen einer generellen Überarbeitung der Vorlage eine Ausnahme für Taxis ausdrücklich bereits vorzusehen.
Dafür spricht im Übrigen auch, dass sich gerade jüngst, nämlich am 11.04.2011 der Nationalrat über alle Parteigrenzen hinweg für einen Schritt in diese Richtung ausgesprochen hat. Der entsprechende Verstoss der KVF-N (10.3892 – Motion Für familienfreundlichere Taxis) wurde an den Zweitrat übenwiesen.
bfu - Generelle Bemerkungen zu den Altersangaben in diesem Artikel:
Nach Ansicht der bfu wäre es für die Adressaten einfacher verständlich, wenn in der Verordnung einheitliche / klare Altersangaben gemacht würden, z.B. „vor dem 12. Geburtstag“ statt „unter 12 Jahren“, ab „7 Jahren“. Ansonsten ist unklar, ob z.B. auch das „jahrgangsmässige“ Erreichen des 12. Lebensjahrs ausreichen würde.
- Zu Art. 19 Abs. 2, insb. lit. a, c und e in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 E-StBV:
Hier ist vom Text her nicht ganz klar, ob die Ausnahmen von der Gurtentragpflicht – insbesondere im regionalen fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmen – analog auch für die Kindersicherungspflicht gelten. Es müsste im Text besser klargestellt werden, dass dem Art. 19 Abs.4 E-StBV keine eigenständige Bedeutung zukommt, sobald eine Ausnahme nach Art. 19 Abs. 2 E-StBV greift.
SFV Absatz 2 ergänzen: Personen in Polizei- Feuerwehr- und Sanitätsfahrzeugen können in
Einzelfällen von der Tragpflicht befreit werden, wenn sie nur so ihren Pflichten nachkommen können.
KSPD Einheitlich 30 km/h (siehe auch VTS 119)
Zusätzlich:
Abs. 2 ergänzen mit lit. g: Polizeitransporte, sofern es die Umstände erfordern oder verunmöglichen (Transport mit normalem Pw, nicht Gefangenenbus; unberechenbare oder renitente Personen, inkl. Begleitpersonen).
COCRBT Al.2, let. a : Préciser la durée maximale de la durée limitée. (en adéquation avec les cartes
de stationnement pour personnes handicapées).
Supprimer l‟al. 3.
Kapo AR Wie AR.
Kapo AI Wie Kapo AR.
Kapo BL Wie BL.
Kapo BS Wie BS.
Kapo GR Welcher Arzt stellt das befristete Zeugnis aus! Damit diesbezüglich keine Willkür
aufkommt, müssen die Kantone für die Festlegung der Zuständigkeit (evtl. Bezirksarzt) durch den Gesetzgeber dazu ermächtigt werden.
Im Sinne der Einheitlichkeit sollte u.E. die Gurtentragpflicht ebenfalls auf 30 km/h angepasst werden.
Kapo SG Abs. 2 Bst b: Die Geschwindigkeit wird mit 25km/h festgelegt. In der Ausnahme der