Beilage 3

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 154 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 120Fedlex · Ergebnisbericht

4.74 Sind Sie mit Art. 74 E-BSSV einverstanden?

JA ( 56 )

wovon Bund: Kantone: 20 Übrige Stellen: 36

AR, BE, BL, BS, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SO, SZ, TG, TI, UR, VS, ZG, ZH

vif LU, Stadt Bern, Tiefbauamt NW

Kapo AG, Kapo AI, Kapo AR, Kapo BE, Kapo BL, Kapo BS, Kapo NW, Kapo OW, Kapo SO, Kapo TG, Kapo TI, Kapo UR, Kapo ZG, Kapo ZH, Stapo Chur, Stapo St. Gallen, Stapo Zürich

ACS, bfu, BUL, COCRBT, FMS, FREC, KSPD, Mobilitant.org, Public Health, SIK, SP, Städteverband, strasseschweiz, SVSAA, tcs

JA mit Bemerkung ( 1 )

wovon Bund: Kantone: 1 Übrige Stellen:

VD Introduire le fait que l'entreprise est responsable de la conformité de la signalisation de

chantier.

NEIN ( )

wovon Bund: Kantone: Übrige Stellen:

NEIN mit Bemerkung ( 13 )

wovon Bund: Kantone: 3 Übrige Stellen: 10

AG Abs. 1:

Sprachliche Korrektur. Ferner will mit der Bestimmung sicher nicht gesagt werden, dass Bauunternehmen ohne Baustellen immer Signale anbringen dürfen.

Antrag:

Bauunternehmen dürfen Signale und Markierungen nur anbringen, soweit die Behörde sie dazu ermächtigt oder die Anbringung angeordnet hat.

SG Abs. 1: Die Formulierung ist praxisfremd. Das Signal «Baustelle» wird heute bei

unbedeutenden Baustellen, wo keine weiteren Massnahmen erforderlich sind, von den Bauunternehmungen in eigener Regie aufgestellt.

SH Abs. 1: Nicht in jedem Fall werden die Signalisationen durch die Behörden angeordnet. Die

Bauunternehmer stellen die Signale selbst, gemäss geltenden Vorschriften.

Kapo GR Abs. 1: Formulierung ist praxisfremd. Neu: Bauunternehmer dürfen Signale mit

Vorschriftscharakter nur anbringen, wenn die Behörde sie ermächtigt……….

Kapo SG Abs. 1: Die Formulierung ist praxisfremd. Das Signal "Baustelle" wird heute bei

unbedeutenden Baustellen, wo keine weiteren Massnahmen erforderlich sind, von den Bauunternehmungen in eigener Regie aufgestellt.

Kapo SH Abs. 1: Nicht in jedem Fall werden die Signalisationen durch die Behörden angeordnet. Die

Bauunternehmer stellen die Signale selbst, gemäss geltenden Vorschriften.

Netzwerk Antrag 9: Art 74 Vorkehren der Bauunternehmen Abs. 4

Kind und

Verkehr 4 (neu) Im Anschluss an Belagsarbeiten sind wichtige Markierungen (z.B. proviso-

risch aufgeklebte Fussgängerstreifen) unmittelbar wieder anzubringen.

Begründung: Es dauert oft monatelang bis Fussgängerstreifen und andere wichtige Markierungen bei Belagsarbeiten wieder aufgemalt werden. Sobald die Strasse wieder begehbar ist, müssen vor der Anbringung des Endbelages wichtige Markierungen, insbesondere Fussgängerstreifen, angebracht werden. Es gibt heute die Möglichkeit, diese auf den provisorischen Belag aufzukleben.

procap wie Schweizerische Fachstelle für behindertengerechtes Bauen

SBV Antrag auf Ergänzung mit zusätzlichem Absatz:

4 Signale im Baustellenbereich dürfen Fussgängerinnen und Fussgänger nicht behindern oder gefährden.

Häufig sind die Platzverhältnisse im Bereich der Baustellen sehr beengt und die Bewegungsflächen für den Fussverkehr werden zusätzlich durch mobile Signalträger eingeschränkt, welche den Durchgang erheblich beeinträchtigen und in ihrer einfachen Ausgestaltung (Tafeln ohne Einfassungen, auskragend gegenüber den Standfüssen) eine erhebliche Verletzungsgefahr darstellen. Die Durchfahrbreiten und Manövrierflächen müssen dennoch immer eingehalten werden, damit Fussgängerinnen und Fussgänger nicht auf die Fahrbahn ausweichen müssen. Die Signale an Baustellen dürfen zudem nicht in den Bewegungsraum ragen, so dass Fussgängerinnen und Fussgänger nicht durch auskra-