Beilage 3
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 154 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 126Fedlex · Ergebnisbericht
NW würdigem Interesse in Bezug auf nicht verfügte Signale? Wir gehen davon aus, dass die
Behörde, wie bis anhin fähig ist und die Signale gemäss Gesetzgebung verfügt und anbringen wird, sonst sind unnötige und aufwändige Verfahren vorprogrammiert.
Markierungen müssen aus unserer Sicht nicht verfügt und veröffentlicht werden. (siehe auch Bemerkung 2.10 Allgemeine Fragen).
ACS Der ACS begrüsst die Publikations- und Verfügungspflicht. Es stellt sich uns allerdings die
Frage, ob die Pflicht nicht auch auf Markierungen "mit Vorschriftscharakter ausgedehnt werden müsste.
NEIN ( )
wovon Bund: Kantone: Übrige Stellen:
NEIN mit Bemerkung ( 35 )
wovon Bund: Kantone: 11 Übrige Stellen: 24
AG Lichtsignalanlagen als solche sind nicht zu verfügen, sie regeln eine rein zeitlich
notwendige Abfolge des Verkehrsablaufs zur optimalen Verkehrsabwicklung. Es wäre unhaltbar, wenn die vorgesehene Verkehrsmanagementstrategie durch Verfahren gegen LSA blockiert und verhindert würde.
Das Vortrittsregime bei ausgeschalteter Anlage ist mit den normalen Signalen zu verfügen. Die Beschreibung nach SSV 107 ist zu belassen.
Abs. 4
Wir gehen davon aus, dass das Aufstellen von Signalen, welche um der Verkehrssicherheit willen sofort angeordnet werden, gestützt auf die vorliegende Bestimmung erfolgt. Frage: Falls eine solche Verkehrsanordnung weniger als 60 Tage dauert, muss sie dann trotzdem publiziert werden?
Antrag:
Nochmalige Überprüfung
Abs. 5
Richtigerweise wird geregelt, dass bei Signalen, deren Anordnung nicht verfügt wurde, von Personen mit besonders schutzwürdigem Interesse verlangt werden kann, dass nachträglich eine Verfügung erlassen wird. Es fehlen aber die weiteren Schritte. Frage: Was gilt, wenn anschliessend eine solche Verfügung im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens aufgehoben wird? Gilt dann die Signalisation ex tunc oder ex nunc nicht mehr? Fallen straf- und administrativmassnahmerechtliche Vorwürfe wegen Missachtung der Signalisation weg? Gegen alle Personen oder nur gegen diejenigen, welche die Überprüfung der Signalisation erwirkt haben?
Antrag:
Nochmalige Überprüfung
AR Absatz 1: Verfügungs- und Publikationspflicht nicht ausweiten sondern eindämmen. Wenn
eine LSA gebaut werden muss, dann sollen nicht Einzelne das Verfahren hinauszögern können.
Abs. 3 lit. a: Kann neu jeder Strasseneigentümer vorübergehende Verkehrsanordnungen vornehmen und ist dabei nicht verpflichtet, dies der zuständigen Behörde zu melden? Das kann nicht sein und steht im Widerspruch zu Art. 74. Zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit und Verkehrsführung muss die Meldepflicht an die zuständige Behörde gewährleistet bleiben. Die gewählte Formulierung lässt zu viel Spielraum offen.
Abs. 3 lit. b: Die vorgesehene Länge von einem Jahr ist zu lang und dient nicht der Transparenz gegenüber den Betroffenen.
Absatz 5: der Gummibegriff der besonderen Schutzwürdigkeit öffnet dem JEKAMI Tür und Tor. Das Thema Schulwegsicherheit zeigt beispielhaft, dass solche unklaren Definitionen zu endlosen Diskussionen und Rechtsstreitereien führen werden. Es werden lauter kantonale Regelungen kreiert werden. Auf solcherart Regelungen ist zu verzichten.
BE Abs. 1: Wenn Lichtsignale neu verfügt werden müssen, bedeutet dies, dass Änderungen
an bestehenden Lichtsignalanlagen (Phasenabläufe, Signalgeber, etc.) ebenfalls verfügt werden müssen. Diese Verfügungspflicht steht in keinem Verhältnis zum Nutzen. Im Weiteren ist absolut unklar, was genau verfügt werden muss; eine LSA besteht aus unzähligen Vorgängen wie Dauer Rotphase, Übergangszeit von Gelb auf Rot, Dauer Grünphase, Phasenablauf, Verkehrserfassung, Signalgeber, Bevorzugung ÖV, Verkehrsdosierung, etc.)
Die Gewährung des rechtlichen Gehörs wird in keiner Weise missachtet, handelt es sich doch bei Lichtsignalen nicht eigentlich um Vorschriftssignale, sondern um elektronische Anlagen, welche verkehrsregelnde Polizisten auf Kreuzungen ersetzen.
Antrag: Auf die Verfügungspflicht für Lichtsignale verzichten.