Beilage 3

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 154 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 127Fedlex · Ergebnisbericht

Durch das Verschieben einiger Hinweissignale zu den Vorschriftssignalen ergeben sich durch die Verfügungspflicht für Vorschriftssignale unglaubwürdige Situationen. Ortsbeginn- und Ortsendetafeln müssen neu verfügt werden, obwohl sie die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts beinhalten (ausgenommen bleiben jedoch gemäss Art. 77 Abs. 2 E-BSSV u.a. die Signale „Höchstgeschwindigkeit 50 generell“ während der Übergangsfrist). Diese Verfügungspflicht ist als reine Disziplinierung der Behörden zu verstehen, und kann so nicht akzeptiert werden.

Auch die neue Verfügungspflicht für die Signale D.07, D.09, D.10-D.13 und D.16, welche reine Hinweise für die Verkehrsteilnehmer darstellen, ist nicht nachvollziehbar. Hier wird lediglich ein Riesenaufwand für die Behörden ohne Mehrwert generiert.

Antrag:

- Ortsbeginn- und Ortsendetafeln durch Aufführen in Art. 77 Abs. 2 E-BSSV von der Verfügungspflicht ausnehmen (sinngemässe Beibehaltung von Art. 77 Abs. 2 Bst. j im Entwurf zur separaten Änderungsverordnung);

- Die Signale D.07, D.09, D.10-D.13 und D.16 von der Verfügungspflicht ausnehmen (evtl. in der Gruppe „Hinweissignale“ belassen.

Abs. 3: Diese Neuregelung entspricht einem seit längerer Zeit viel diskutierten Bedürfnis.

Abs. 5: Nach Art. 77 Abs. 1 E-BSSV müssen örtliche Verkehrsanordnungen, die durch Vorschriftssignale oder durch Lichtsignale angezeigt werden, durch die Behörde verfügt und publiziert werden. Die Massnahme darf erst signalisiert werden, wenn die Verfügung vollstreckbar ist. Dies bedeutet auch, dass eine allfällige Beschwerde aufschiebende Wirkung hat.

In dem Augenblick, in welchem eine Markierung „nachverfügt“ werden muss, widerspricht der vorerwähnte Abs. 1 der Aussage von Abs. 5.

Muss eine bereits applizierte Markierung „nachverfügt“ werden, bedeutet dies, dass die Markierung vor der Verfügung aufgrund von Abs. 1 entfernt werden muss und erst wieder angebracht werden darf, wenn die Verfügung vollstreckbar geworden ist.

Mit dieser Neuregelung ist es auch möglich, eine Verfügung für Markierungen zu verlangen, die keine Vorschriften beinhalten wie Führungslinien, Vorankündigung der Wartelinie, etc. Der Aufwand für die Behörden steigt auch hier ohne Mehrwert ins Unermessliche.

Antrag:

- Verzicht auf die „Nachverfügungspflicht“ für Markierungen.

- Im Falle der Einführung der „Nachverfügungspflicht“ diese Pflicht auf Markierungen mit Verbotscharakter beschränken. In diesem Fall müsste Abs. 1 ergänzt werden mit „Vorbehalten bleibt Abs. 5“. Zudem müsste Abs. 5 ergänzt werden mit „... Markierungen mit Verbotscharakter...“ und „Eine allfällige Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung“.

BL Absatz 1: Die Formulierung "Lichtsignale" muss präzisiert werden. Lichtsignale sollten nicht

veröffentlicht werden müssen.

Absatz 2: Das Anbringen folgender Signale muss weder verfügt noch veröffentlicht werden:

l. Lichtsignale

Absatz 3: In Buchstabe b sollte sich die Zeitdauer von 1 Jahr nicht auf die Bauarbeiten an

sich, sondern auf die Dauer der erforderlichen Anordnung beziehen.

Absatz 5 letzter Satz: Bei Baustellen macht eine nachträgliche Verfügung, insbesondere wenn die Bauarbeiten schon im Gange sind, nicht bloss wenig Sinn, sondern kann zu Sicherheitsproblemen führen, wenn einzelne Verkehrsanordnungen aus rechtlichen Gründen nicht umgesetzt werden dürfen. Daher müsste der letzte Satz beispielsweise folgendermassen ergänzt werden: "... ausser für Signale nach Absatz 2 und für

Anordnungen nach Absatz 3“.

BS Lichtsignale gehören gemäss Art. 2 Abs. 9 E-StBV zur Verkehrsregelung wie auch die Polizei oder andere berechtigte Personen. Bei letzteren ist es offensichtlich, dass es sinnlos ist, diese durch die Behörde zu verfügen und zu veröffentlichen. Alle drei regeln den Verkehr, indem sie ihn zeitweilig frei geben und zeitweilig sperren. Wie lange und wie oft diese Zeiten vorkommen, kann im Voraus nicht genau bestimmt werden. Bei einer Veröffentlichung von Lichtsignalen, kann somit nicht definiert werden, wie gross die Einschränkungen für den Fahrverkehr sein werden. Bei langen Grünzeiten bestehen keine bis wenige Einschränkungen. Es besteht somit die Gefahr, dass Einsprachen gemacht werden, mit dem Ziel, eine bestimmte Grünzeit zu erlangen. Da dies ebenso sinnlos ist, wie einem Polizisten vorzuschreiben, wie lange er einen Verkehrsstrom sperren darf, ist von einer Veröffentlichung der Lichtsignale abzusehen und die bisherige Praxis beizubehalten. Die Lichtsignale sind daher aus diesem Artikel ersatzlos zu streichen.

Im Übrigen stellen wir uns die Frage weshalb von Personen mit „besonders schutzwürdigem Interesse“ die Rede ist, bzw. wer darunter zu verstehen ist. Diesbezüglich wäre es sinnvoll eine nichtabschliessende Aufzählung von solchen Personen aufzuführen. LU Die Pflicht nach Abs. 1, wonach auch eine Lichtsignalanlage zu verfügen ist, kann ein Bauvorhaben in grossen Verzug bringen. Für diese Anlagen wird in der Regel ein Baubewilligungsverfahren durchgeführt, wogegen Rechtsmittel ergriffen werden können.