Beilage 3

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 154 Seiten

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vergrössert werden, hätte dies für die Stadt Bern Kosten von ca. 4,2 Mio Franken zur Folge.

Kapo AI Abs. 4 analog Art. 103, Abs. 4 SSV übernehmen.

Kapo AR Abs. 4 analog Art. 103, Abs. 4 SSV übernehmen.

Kapo BE Abs. 2: Die Formulierung ist unklar bezüglich „an einer Stelle“. Gemeint ist wohl das Auf-

stellen desselben Signals sowohl am rechten als auch am linken Fahrbahnrand. Textvorschlag: Ein Signal darf am linken Fahrbahnrand nur wiederholt werden, wenn es so besser erkannt wird.

Kapo GR Abs. 5: Bestimmte Signale dürfen bei Bedarf auch an fahrenden Fahrzeugen angebracht

werden. (z.B Spurabbau auf Autobahnen, Baustelle, Gefahrensignale wie Unfall, Glatteis, Stau etc.)

Wo werden in Zukunft die Anbringungspositionen der Signale festgehalten? (Alt: Art 103 Abs. 3 + 4 SSV)

Kapo SG Abs. 3: Ende-Signale müssen auch auf schmalen Hauptstrassen links auf der Rückseite

von Signalen für den Gegenverkehr angebracht werden können. Es ist dem Schilderwald entgegenzuwirken.

Kapo SH Abs. 2: Was ist damit gemeint „mehrfach angebracht werden“. Ist hier allenfalls auch die

gegenüberliegende Strassenseite gemeint.

Abs. 3: Zur Bekämpfung des Schilderwaldes besteht die Möglichkeit, an bestimmten Orten ein Signalstandort für beide Fahrtrichtungen zu generieren.

Stapo Abs. 4 analog Art. 103, Abs. 4 SSV übernehmen.

Chur

Stapo St. Abs. 4 analog Art. 103, Abs. 4 SSV übernehmen.

Gallen

procap wie Schweizerische Fachstelle für behindertengerechtes Bauen

SBV wie Schweizerische Fachstelle für behindertengerechtes Bauen

Schweiz wie Schweizerische Fachstelle für behindertengerechtes Bauen

erischer Jegliche Arte von dauerhaft installierten Hindernissen auf Fusswegen müssen verhindert Blindden

bund werden, weil es sich dabei häufig um Höhenhindernisse handelt, die mit dem Langstock

unterlaufen werden können und so unzumutbare Kopfverletzungen verursachen können. Dies betrifft folgende Punkte in den beiden Verordnungen:

- Art. 7 E-BSSV Abs. 4: Keine Gefährdung durch Signale auf Fusswegen

Schweiz Antrag auf Ergänzung von Abs. 4:

erische

Fachstell Signale dürfen nicht in das Lichtraumprofil der Fahrbahn hineinragen. Auf Fussgängerflä- e für chen dürfen sie Fussgängerinnen und Fussgänger nicht behindern oder gefährden.

behindert Begründung:

engerech Signale werden in der Regel ausserhalb des Lichtraumprofils und damit häufig auf Fusstes

Bauen gängerflächen aufgestellt. Signaltafeln, welche gegenüber dem vertikalen Träger um mehr

als 10 cm in den Fussgängerbereich auskragen und die lichte Höhe von 210 unterschreiten, sind gefährliche Hindernisse für Fussgängerinnen und Fussgänger insbesondere betreffend Kopfverletzungen. Sie sind leider in der Praxis immer wieder an zu treffen, teilweise sogar montiert an Ampelmasten, wo Sehbehinderte das taktile Signal für die Querung suchen und abtasten müssen.

SZB wie Schweizerische Fachstelle für behindertengerechtes Bauen

Genau wie bei von unten drohenden Hindernissen (Abschrankungen von Baustellen mit zwei Querlatten) müssen auch von der Seite oder von oben drohende Hindernisse wie geöffnete Laderampen oder Heckklappen von Fahrzeugen gesichert werden, selbst wenn diese mit dem weissen Stock unterlaufbaren Hindernisse oft nur temporär bestehen - vgl. Ergänzungsanträge der Fachstelle zu:

- Art. 7 Abs. 4 und Art. 85 Abs. 2 E-BSSV (Signale und Reklametafeln nicht mehr als 10 cm in den Fussgängerbereich hinein auskragend)

Keine Stellungnahme / nicht betroffen ( 17 )

wovon Bund: 1 Kantone: Übrige Stellen: 16

BAV

sva FR, asa, AGVS, ASTAG, Centre patronal, kf, Mobilitant.org, Pro Velo Schweiz, SFV,

SchweizMobil, SVLT, VAE, VCS, velosuisse, VöV, Wanderwege