Beilage 3
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 154 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 16Fedlex · Ergebnisbericht
4.9 Sind Sie mit Art. 9 E-BSSV einverstanden?
JA ( 41 )
wovon Bund: Kantone: 13 Übrige Stellen: 28
BS, GE, NE, NW, OW, SO, SZ, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH
Stadt Bern, Tiefbauamt NW
Kapo AG, Kapo BL, Kapo BS, Kapo NW, Kapo OW, Kapo SO, Kapo TI, Kapo UR, Kapo ZG, Stapo Winterthur, Stapo Zürich
ACS, BUL, COCRBT, FMS, FREC, IGBF, KSPD, SIK, SP, Städteverband, strasseschweiz, SVSAA, tcs, tpg, Wanderwege
JA mit Bemerkung ( 4 )
wovon Bund: Kantone: 1 Übrige Stellen: 3
BL Es fragt sich, wieso auf den Autobahnen Vorschriftsignale (z.B. Höchstgeschwindigkeit)
nur einmal, Gefahrensignale hingegen zwingend auch noch vorsignalisiert werden müssen. Ist diese Bestimmung namentlich bei Verwendung von LED-Wechselsignalen (z.B. bei Verkehrsbeeinflussungsanlagen) praktikabel und ist sie aufgrund der starken LED-Auffälligkeit auch nötig? Es ist zu prüfen, ob die vorgeschlagene Bestimmung über die Vorsignalisierung nicht ganz weggelassen oder auf eine Formulierung reduziert werden könnte, wonach in besonderen Fällen eine Vorsignalisierung 500 bis 1000m vor der Gefahrenstelle bzw. vor dem "Hauptsignal“ erfolgen kann.
vif LU 3b In einem sinnvollen Abstand (50 – 250 m) oder 50 – 250 m vor der Gefahrenstelle bfu Die Verschärfung in Abs. 1 ist in Ordnung. Der Grund für den neuen Abs. 2 ist nachvoll-
ziehbar; doch besteht die Gefahr, dass dann allzu oft einfach solche Gefahrensignale aufgestellt werden.
Public Die Verschärfung in Abs. 1 ist in Ordnung. Der Grund für den neuen Abs. 2 ist nachvoll-Health ziehbar; doch besteht die Gefahr, dass dann allzu oft einfach solche Gefahrensignale auf-
gestellt werden.
NEIN ( )
wovon Bund: Kantone: Übrige Stellen:
NEIN mit Bemerkung ( 20 )
wovon Bund: Kantone: 10 Übrige Stellen: 10
AG Abs. 1
Gemäss Vorschlag dürfen Gefahrensignale nur dort angebracht werden, wo aufmerksame Strassenbenützerinnen und -benützer die Gefahr nicht ausreichend erkennen können nicht damit rechnen müssen. Wir würden es vorziehen, wenn hier im Sinne der Einheitlichkeit der Rechtsordnung die Definition der Gefahrensignale gemäss Art. 83 E-StVB übernommen würde. Ferner müssen Strassenbenützerinnen und -benützer per definitionem situationsangemessen aufmerksam sein (vgl. Art. 26 SVG und Art. 4 E-StVB). In der vorliegenden Bestimmung wird sicher nicht Bezug genommen auf doppelt aufmerksame Strassenbenützerinnen und -benützer. Ein Pleonasmus sollte vermieden werden. Deshalb stellen wir den
Antrag:
Gefahrensignale werden angebracht wenn Strassenbenützerinnen und -benützer eine Gefahr schlecht erkennen können.
AR Abs. 2: Das Wort „Strassenbelag“ ist durch das Wort „Strassenanlage“ zu ersetzen. Ein
Mangel kann auch an einem anderen Ort (z.B. Schacht, Leitplanke, etc.) sein.
BE Abs. 2: Gefahrensignale müssen solange aufgestellt sein, als der Mangel nicht behoben
ist. Deshalb ist „nur vorübergehend“ verwirrlich.
Antrag: „nur vorübergehend“ ersatzlos streichen.
GL Abs. 1 (Änderungsvorschlag): Gefahrensignale dürfen nur dort angebracht werden, wo
aufmerksame Strassenbenützerinnen und -benützer die Gefahr nicht ausreichend erkennen können oder nicht damit rechnen müssen.
GR Zu Art. 9 Abs. 2 E-BSSV; Der "Strassenbelag" soll durch den Ausdruck "Strassenanlage"
ersetzt werden, da ein Mangel auch bei einem Schacht, einer Leitplanke oder einem Wildschutzzaun vorhanden sein könnte.
JU Al. 2 trop contraignant pour les propriétaires de routes.
LU Abs. 3b: Es sollte 150 m lauten (nach hinten wird in der Regel ohnehin nicht gefahren oder
gelaufen).