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Vernehmlassung 2009/95: Bundesgesetz über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (RuVG) · 6 Seiten
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oder nationalen Parteien, Mitgliedern der obersten Organe staatlicher Unternehmen von nationaler Bedeutung, oder
2. natürlichen oder juristischen Personen, die politisch exponierten Personen aus familiären, persönlichen oder geschäftlichen Gründen nahestehen (Umfeld).
c. Der Herkunftsstaat kann die Anforderungen an ein Rechtshilfeverfahren wegen des völligen oder weit gehenden Zusammenbruchs oder der mangelnden Verfügbarkeit seines innerstaatlichen Justizsystems nicht erfüllen (Versagen staatlicher Strukturen).
d. Die Wahrung der Schweizer Interessen erfordert die Sperrung dieser Vermögenswerte.
Art. 3 Dauer
1Die Vermögenswerte bleiben bis zum rechtskräftigen Entscheid über ihre Einziehung gesperrt.
2Wird innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Sperrungsverfügung kein Einziehungsverfahren eingeleitet, so wird die Sperrung hinfällig.
Art. 4 Gütliche Einigung
1Der Bundesrat kann das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) beauftragen, während der Sperrung eine gütliche Einigung zu suchen, die die vollständige oder teilweise Rückerstattung der gesperrten Vermögenswerte ermöglicht. Für diese Rückerstattung gelten die Artikel 8–10 sinngemäss.
2Die gütliche Einigung bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.
3Genehmigt der Bundesrat die gütliche Einigung, so hebt er die Sperrung auf.
3. Abschnitt: Einziehung
Art. 5 Verfahren
1Auf Antrag des EDA kann der Bundesrat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) beauftragen, vor dem Bundesverwaltungsgericht Klage auf Einziehung gesperrter Vermögenswerte zu erheben.
2Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die Einziehung von Vermögenswerten, die:
a. der Verfügungsmacht einer politisch exponierten Person oder ihres Umfelds unterliegen;
b. unrechtmässig erworben wurden; und
c. vom Bundesrat gestützt auf dieses Gesetz gesperrt wurden.
3Es kann keine Verjährung der Strafverfolgung oder der Strafe geltend gemacht werden.