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Vernehmlassung 2009/95: Bundesgesetz über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (RuVG) · 6 Seiten
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b. die Verwendung der rückerstatteten Vermögenswerte;
c. die an der Rückerstattung beteiligten Partner;
d. die Kontrolle und Überwachung der Verwendung der rückerstatteten Vermögenswerte.
4Der Bundesrat ist für den Abschluss eines solchen Abkommens zuständig.
5Kommt keine Einigung mit dem Herkunftsstaat zustande, so legt der Bundesrat die Rückerstattungsmodalitäten selber fest. Er kann insbesondere die eingezogenen Vermögenswerte über internationale oder nationale Institutionen rückerstatten und eine Überwachung durch das EDA vorsehen.
Art. 10 Verfahrenskosten
1Zur Deckung der Kosten für die Sperrung und Rückerstattung kann ein Pauschalbetrag von höchstens 2,5 Prozent der eingezogenen Vermögenswerte zugunsten des Bundes oder der Kantone abgezogen werden.
2Der Bundesrat legt den Pauschalbetrag im Einzelfall fest.
5. Abschnitt: Rechtsmittel und Zusammenarbeit der Behörden
Art. 11 Beschwerde
1Eine Sperrungsverfügung des Bundesrates kann mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19683 über das Verwaltungsverfahren ist nicht anwendbar.
3Die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig.
4Im Übrigen richten sich das Verfahren und die Rechtsmittel nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
Art. 12 Zusammenarbeit der Behörden
1Das Bundesamt für Justiz informiert das EDA, wenn bei in der Schweiz gesperrten Vermögenswerten politisch exponierter Personen oder ihres Umfelds einem internationalen Rechtshilfeersuchen in Strafsachen kein Erfolg beschieden ist.
2Auf Ersuchen des EDA oder des EFD übermitteln die Behörden von Bund und Kantonen alle für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Angaben.