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Vernehmlassung 2009/95: Bundesgesetz über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (RuVG) · 6 Seiten

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6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 13 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 14 Übergangsbestimmungen

1Vermögenswerte, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund einer Verfügung des Bundesrates nach Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung gesperrt sind, weil einem internationalen Rechtshilfeverfahren in Strafsachen kein Erfolg beschieden war, bleiben bis zum rechtskräftigen Einziehungsentscheid nach diesem Gesetz gesperrt.

2Die Sperre ist hinfällig, sofern innert Jahresfrist nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes kein Einziehungsverfahren eingeleitet wird.

Art. 15 Referendum und Inkrafttreten

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova