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Vernehmlassung 2009/95: Bundesgesetz über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (RuVG) · 6 Seiten
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Anhang (Art. 13)
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 20054
Art. 33 Bst. b Ziff. 3 (neu)
Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
b. des Bundesrates betreffend:
3. die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom ...5 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen;
Art. 35 Bst. d (neu)
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Klage als erste Instanz:
d. Ersuchen um Einziehung von Vermögenswerten nach dem Bundesgesetz vom
...6 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen.
Art. 44 Abs. 3 (neu)
3Die Gerichtsgebühren und die Parteientschädigung richten sich nach den Artikeln 63–65 VwVG7.
2. Bundesgesetz vom 11. April 18898 über Schuldbetreibung und Konkurs
Art. 44
Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom ...9 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen.
4 SR 173.32
5SR ...
6SR ...
7 SR 172.021
8 SR 281.1
9 SR ...