Vorlage

Vernehmlassung 2009/95: Bundesgesetz über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (RuVG) · 6 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage

4Das Einziehungsverfahren wird bei einer Wiederaufnahme des internationalen Rechtshilfeverfahrens in Strafsachen bis zum rechtskräftigen Entscheid darüber ausgesetzt.

Art. 6 Vermutung der Unrechtmässigkeit

1Es gilt die Vermutung, dass Vermögenswerte unrechtmässig erworben wurden, wenn:

a. das Vermögen der Person, deren Verfügungsmacht die Vermögenswerte unterliegen, im Zusammenhang mit der Ausübung des öffentlichen Amts durch die politisch exponierte Person ausserordentlich stark gestiegen ist; und

b. der Korruptionsgrad des Herkunftsstaats oder der betreffenden politisch exponierten Person während deren Amtszeit anerkanntermassen hoch war.

2Die Vermutung wird umgestossen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden kann, dass die Vermögenswerte rechtmässig erworben wurden.

Art. 7 Rechte Dritter

Nicht eingezogen werden können Vermögenswerte:

a. an denen eine schweizerische Behörde Rechte geltend macht;

b. an denen eine Person ausserhalb des Umfelds der politisch exponierten Person gutgläubig dingliche Rechte in der Schweiz oder, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, im Ausland erworben hat, sofern die Berechtigung des Anspruchs von einem schweizerischen Gericht anerkannt wurde.

4. Abschnitt: Rückerstattung

Art. 8 Grundsatz

Ziel der Rückerstattung der eingezogenen Vermögenswerte ist es, die Lebensbedingungen der Bevölkerung im Herkunftsstaat zu verbessern.

Art. 9 Verfahren

1Die eingezogenen Vermögenswerte werden über die Finanzierung von Programmen von öffentlichem Interesse rückerstattet.

2Die Einzelheiten der Rückerstattung können in einem Abkommen zwischen der Schweiz und dem Herkunftsstaat geregelt werden.

3Ein solches Abkommen kann insbesondere regeln:

a. die Art der Programme von öffentlichem Interesse, die mit den rückerstatteten Vermögenswerten finanziert werden sollen;