Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/95: Bundesgesetz über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (RuVG) · 44 Seiten
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nen und Politiker, hochrangige Mitglieder von Verwaltung, Justiz, Armee und nationalen Parteien sowie Vertreter der obersten Organe staatlicher Unternehmen von nationaler Bedeutung. Zusammengefasst handelt es sich dabei um Personen, die sich in einem Umfeld einer Mischung von Macht, Politik und Geld bewegen. Zeitlich gesehen betrifft das Gesetz sowohl politische exponierte Personen im Amt als auch politisch exponierte Personen, die ihr Amt nicht mehr ausüben, was aus der Formulierung «ausüben oder ausgeübt haben» hervorgeht. Dass politisch exponierte Personen auch nach der Beendigung ihres öffentlichen Amtes ohne zeitliche Beschränkung als politisch exponierte Personen gelten, steht in Einklang mit den diesbezüglichen Empfehlungen der Weltbank37.
Falls solche politisch exponierten Personen weiterhin ein Amt ausüben, besteht für sie häufig eine damit verbundene Amtsimmunität. Ein Rechtshilfeersuchen impliziert jedoch de facto, dass der Staat, der dieses Gesuch stellt, mit der Eröffnung eines nationalen Verfahrens auf die Immunität der betroffenen politisch exponierten Person verzichtet hat. Das Völkerrecht sieht zur Frage der Immunitäten denn auch vor, dass es dem Herkunftsstaat obliegt, also dem Staat, welcher der politisch exponierten Person die Immunität verliehen hat, darüber zu entscheiden, ob an dieser Immunität festzuhalten ist oder nicht38. Aufgrund der Subsidiarität des vorliegenden Gesetzes gegenüber einem Rechtshilfeverfahren wurde die Frage der Immunität der betroffenen politisch exponierten Person im vorliegenden Gesetz nicht geregelt, da ein Rechtshilfeverfahren voraussetzt, dass vorgängig ein nationales Verfahren eröffnet wurde. Die Frage der Immunität wird im Übrigen auch im IRSG nicht geregelt.
Vier Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein, damit eine Sperrung von Vermögenswerten im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens aufrechterhalten werden kann.
§ Erstens muss vorgängig ein Rechtshilfeverfahren eingeleitet worden
sein, das eine politisch exponierte Person oder eine Person ihres Umfelds betrifft und im Rahmen dessen Vermögenswerte gesperrt worden sind. Dieses Rechtshilfeverfahren ist Beweis für die Bereitschaft des ersuchenden Staates, zusammenzuarbeiten. Aus dieser Bedingung ergibt sich auch die Subsidiarität des Gesetzesentwurfs gegenüber der internationalen Rechtshilfe bei Strafverfahren.
§ Zweitens muss die Verfügungsmacht über die Vermögenswerte bei einer politisch exponierten Person oder bei Personen im Umfeld einer solchen liegen. Diese Bedingung schränkt den Geltungsbereich des Gesetzes auf die problematischen Fälle von politisch exponierten Personen in «failing states» ein, die straflos ausgehen.
§ Drittens wird vorausgesetzt, dass das internationale Rechtshilfeverfah-
ren in Strafsachen aufgrund des Versagens staatlicher Strukturen im
ersuchenden Staat nicht zum Erfolg führte. Einerseits handelt es sich um
37 Politically Exposed Persons, A Policy Paper on Strengthening Preventive Measures, Th. S. Greenberg, L. Gray, D. Schantz, M. Latham, C. Gardner, The World Bank, StAR, UNODC, 2009, S. 31-32.
38 Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen, Artikel 32 (SR 0.191.01); Internationaler Gerichtshof, Entscheid vom 14. Februar 2002, Haftbefehl vom 11. April 2000 (Demokratische Republik Kongo gegen Belgien), S. 26.