Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/95: Bundesgesetz über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (RuVG) · 44 Seiten

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Mit dem zweiten Absatz dieser Bestimmung wird dem Bundesverwaltungsgericht die Kompetenz übertragen, als Behörde erster Instanz40 die bis dahin nur gesperrten Vermögenswerte einzuziehen. Sobald dieser Gerichtsentscheid definitiv und rechtskräftig ist, werden damit die Eigentumsrechte an den betroffenen Vermögenswerten zwecks Rückerstattung auf den Bund übertragen. Voraussetzung dazu sind drei Bedingungen, die gleichzeitig erfüllt sein müssen:

§ Erstens müssen die betroffenen Vermögenswerte einer politisch exponierten Person oder deren Umfeld gehören. Hier wird Bezug auf die in Artikel 2 eingeführten Begriffe genommen: Wirtschaftlich Berechtigter an diesen Werten oder Inhaber der Verfügungsmacht über diese Werte muss eine politisch exponierte Person oder eine ihr nahe stehende Person sein. Der Begriff der Verfügungsmacht ist absichtlich weit gefasst, da das Gesetz auch indirekte Formen der Verfügungsmacht einschliessen soll.

§ Zweitens müssen die Vermögenswerte unrechtmässig erworben worden sein. Ob es sich um Vermögenswerte «unrechtmässiger Herkunft» handelt, hängt vom Kontext ab, in dem diese erworben wurden. Dass diese Vermögenswerte bereits im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens gesperrt wurden, lässt darauf schliessen, dass die für die Rechtshilfe zuständigen Behörden über genügend Hinweise verfügten, dass diese Vermögen vermutlich mit den im Ausland untersuchten Straftaten41 in Zusammenhang stehen und dass sich diese Vermutungen bei der Prüfung der Beweismittel im Rahmen der Durchführung des ausländischen Rechtshilfeersuchens oder eines entsprechenden nationalen Strafverfahrens bestätigten. Eine Schweizer Behörde, die mit einem Rechtshilfeverfahren befasst ist, stellt fest, ob der Sachverhalt, so wie er im Rechtshilfeersuchen dargestellt ist, einen Straftatbestand darstellt42. Die betroffenen Vermögenswerte können nicht wieder als rechtmässig erworben gelten, nur weil eine gewisse Zeit verstrichen ist, nachdem ja das Rechtshilfeverfahren schon zu Zwangsmassnahmen geführt hatte.

§ Die dritte Bedingung ist rein formeller Art. Es können nur Vermögenswerte eingezogen werden, die vom Bundesrat in Anwendung dieses Gesetzes oder zuvor auf der Grundlage von Artikel 184 Absatz 3 BV (siehe Art. 14) blockiert wurden.

Der dritte Absatz hält fest, dass die strafrechtliche Verjährung für die Anordnung von Verwaltungsmassnahmen kein Hindernis ist.

Der vierteAbsatz regelt das Einziehungsverfahren. Dieses wird ausgesetzt, wenn das Rechtshilfeverfahren im Sinne von Artikel 3 wieder aufgenommen wird. Falls dieses neue Rechtshilfeverfahren zum Erfolg führt, würde das Einziehungsverfahren gegenstandslos und aus dem Register gestrichen.

Zu Artikel 6 Vermutung der Unrechtmässigkeit

40 Siehe Artikel 44 Verwaltungsgerichtsgesetz, SR 173.32.

41 Diese Straftaten müssten gemäss Artikel 64 Absatz 1 IRSG auch nach schweizerischem Recht strafbar sein, als ob sie hier begangen worden wären.

42 Bundesgerichtsentscheid vom 12. Januar 2010 (1C_374/2009).