Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/95: Bundesgesetz über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (RuVG) · 44 Seiten

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Staates im Zusammenhang mit einem konkreten Rechtshilfeverfahren mit der Schweiz. Es geht dabei nicht um eine allgemeine politische oder wirtschaftliche Einschätzung, sondern um eine konkrete Bewertung im Zusammenhang mit dem betreffenden Verfahren. Mit anderen Worten wird geprüft, ob der ersuchende Staat in einem bestimmten Fall fähig ist oder nicht29, ein Strafverfahren durchzuführen, das die Anforderungen des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen erfüllt.

Verunmöglichen die schwachen staatlichen Strukturen im ersuchenden Staat ein ordentliches Rechtshilfeverfahren, informiert die zuständige Behörde das EDA, bevor sie dieses beendet (siehe Art. 12). Wenn daraufhin der Bundesrat die Sperrung verfügt, überschneidet sich diese mit jener, die im Rahmen der Rechtshilfe erfolgte für eine kurzen Zeit, bis ein definitiver, rechtskräftiger Entscheid zur Einstellung des Rechtshilfeverfahrens vorliegt. Eine solche Überschneidung ist in der Praxis notwendig, um zu verhindern, dass die Berechtigten Zugang zu den Vermögenswerten erhalten, sei es auch nur während kurzer Zeit. Vermögensübertragungen sind heute innerhalb so kurzer Fristen möglich, dass eine ununterbrochene Sperrung unabdingbar ist.

Der Begriff der «Vermögenswerte» umfasst den gesamten Besitz politisch exponierter Personen in der Schweiz und damit sowohl materielle als auch immaterielle Güter, wie zum Beispiel Bankkonten. Es handelt sich dabei vor allem um Bargeld oder um leicht handelbare Finanzprodukte, die in der Schweiz hinterlegt sind30. Hinzu kommen die Zinsen und weitere Erträge aus diesen Guthaben seit der ersten Sperrungsverfügung. Die Fälle Duvalier und Mobutu haben gezeigt, dass solche politisch exponierten Personen in der Schweiz manchmal auch Liegenschaften oder bei einer Bank hinterlegtes bewegliches Vermögen besitzen. Die Definition muss deshalb auch diese Fälle abdecken, indem sie sowohl bewegliches als auch unbewegliches Vermögen umfasst. Es werden jedoch auf der Grundlage des RuVG nur diejenigen Vermögenswerte gesperrt und sichergestellt, die im Rahmen des vorausgegangenen internationalen Rechtshilfeverfahrens in Strafsachen vorläufig sichergestellt wurden (siehe Art. 2 Bst. a).

Der Begriff der «Verfügungsmacht» hat die gleiche Bedeutung wie in den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs zur Einziehung von Vermögenswerten einer kriminellen Organisation. Die Verfügungsmacht ist eng verwandt mit dem Begriff der «Gewalt über die Sache». Darunter ist der Wille zu verstehen, eine Sache unter den effektiv gegebenen Möglichkeiten zu besitzen31. Dies trifft zum Beispiel auf die wirtschaftlich berechtigte Person im Sinne des GwG zu, die in irgendeiner Form (z.B. durch eine Vollmacht, einen Trust oder einen Strohmann) Zugang zu einem Bankkonto hat, das nicht auf sie lautet, und zwar auch dann, wenn sie ihre Verfügungsmacht nur mittelbar ausübt (z.B. über eine Gesellschaft, die scheinbar allein

29 In der Botschaft über das Römer Statut wird dies wie folgt präzisiert: «Das Statut ist deshalb so konzipiert, dass der Gerichtshof nur dann einschreiten kann, wenn die Staaten – willentlich oder aus Unvermögen – dieser Pflicht zur Verfolgung, Bestrafung oder Rechtshilfeleistung nicht nachkommen». Botschaft des Bundesrats vom 15.11.2000 (BBl 2001 391), S. 449; Hervorhebung durch den Autor.

30 Abgrenzungen im Bereich der Vermögensverwaltung, http://www.finma.ch/archiv/gwg/d/dokumentationen/publikationen/gwg_auslegung/pdf/48738. pdf

31 Artikel 72 StGB und dazugehörige Botschaft BBl 1993 III 277 317.