Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/95: Bundesgesetz über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (RuVG) · 44 Seiten

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Fälle, in denen ein ersuchender Staat nicht in der Lage ist, die notwendige Zusammenarbeit zu gewährleisten, entweder weil er dazu nicht fähig (wie im Fall Duvalier) oder nicht durchgehend willens ist (wie im Fall Mobutu). Andererseits können davon auch Fälle betroffen sein, denen im Sinn von Artikel 2 IRSG39 nicht entsprochen werden kann. Das «Versagen staatlicher Strukturen» im Sinne des Römer Statuts ist von Fall zu Fall in einem konkreten Verfahren geltend zu machen. Geprüft wird somit die Fähigkeit des Staates zur Durchführung eines Strafverfahrens, das die Anforderungen des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen erfüllt. Eine solche Einschätzung erfolgt auf der Grundlage von Akten des Rechtshilfeverfahrens sowie von Dokumenten internationaler Organisationen wie der UNO oder der Weltbank.

§ Viertens muss die Notwendigkeit bestehen, die Interessen der Schweiz zu wahren. Diese Bedingung wahrt die aussenpolitischen Zuständigkeit des Bundesrats. Sie soll verhindern, dass die Schweiz durch Rechtshilfeverfahren manipuliert wird, die in ersuchenden Staaten nur theoretisch und aufgrund von politischem Opportunismus eingeleitet werden. Dies ermöglicht es dem Bundesrat auch aussenpolitische Interessen im Sinne von Artikel 184 BV zu berücksichtigen, wie er dies schon in den Fällen Mobutu und Duvalier getan hat.

Zu Artikel 3 Dauer und Schutzmassnahmen

Im geltenden Recht verhängt der Bundesrat die Sperre für eine begrenzte Dauer und erneuert sie gegebenenfalls, bevor sie ausläuft. Artikel 3 sieht dagegen vor, dass der Bundesrat nur einmal eine Sperrung veranlasst und diese grundsätzlich bis zum rechtskräftigen Entscheid über ihre Einziehung bestehen bleibt. Diese Bestimmung soll der Schutzmassnahme somit einen zeitlich begrenzten Rahmen geben. Gleichzeitig legt sie implizit die Einziehung des Vermögens auf der Grundlage eines Gerichtsentscheids als Endpunkt der Sperrung fest.

Absatz 2 sieht eine Frist von fünf Jahren für die Einleitung eines Einziehungsverfahrens vor. In dieser Zeit kann das EDA Beweise zusammentragen, die zur Einleitung eines Einziehungsverfahrens erforderlich sind, und gegebenenfalls parallel dazu direkte Verhandlungen mit den Berechtigten der gesperrten Vermögenswerte über eine gütliche Einigung führen (siehe Art. 4). Die Frist von fünf Jahren beginnt mit dem Inkrafttreten der Sperrungsverfügung und damit nach der Ausschöpfung aller verfügbaren Rechtsmittel (siehe Art. 11). Diese Frist von fünf Jahren ist ein Kompromiss zwischen der Bestrebung, die Eigentumsgarantie möglichst kurz einzuschränken, und der Zeit, die für gewisse politische Entwicklungen notwendig ist, wie dies der Fall Duvalier gezeigt hat.

Falls die materiellen Bedingungen für die Sperrung (Art. 2) nicht mehr erfüllt sind, bevor ein Einziehungsverfahren eingeleitet worden oder ein Gerichtsentscheid in

39 Artikel 2 Buchstabe a IRSG sieht Folgendes vor: «Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht».