Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/95: Bundesgesetz über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (RuVG) · 44 Seiten

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Dank dieser gesetzlichen Instrumente hat die Schweiz den Herkunftsländern in den vergangenen zwanzig Jahren Mittel in der Höhe von rund 1,7 Milliarden Franken zurückerstattet, und damit weitaus mehr als andere Finanzplätze. Die Tatsache, dass die Fälle Marcos, Abacha und Montesinos sowie Angola, Kasachstan und Mexiko durch innovatives und pragmatisches Vorgehen gelöst werden konnten, macht deutlich, dass der derzeitige rechtliche Rahmen die Einziehung und Rückerstattung nahezu aller Vermögenswerte krimineller Herkunft von politisch exponierten Personen9 erlaubt, die im Rahmen der Rechtshilfe gesperrt wurden. Die Fälle Mobutu und Duvalier zeigen allerdings die Grenzen der geltenden Gesetze.

1.3 Geltender rechtlicher Rahmen

Innerstaatlich stellt die Schweiz sicher, dass sich der rechtliche Rahmen weiterentwickelt, damit namentlich geeignete Lösungen für Fälle gefunden werden, die die Rückerstattung von Geldern betreffen. Für die Lösung solcher Fälle stehen insbesondere die vier folgenden gesetzlichen Instrumente zur Verfügung:

Das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen10 (IRSG) trat

am 1. Januar 1983 in Kraft. Da einige Rechtshilfeverfahren im Zusammenhang mit gewissen Aufsehen erregenden Fällen, wie dem Fall Marcos, nach gängiger Meinung zu lange dauerten, wurde das Gesetz in der Folge revidiert. Die Revision, die am 1. Februar 1997 in Kraft trat, sollte in erster Linie die Dauer des Rechtshilfeverfahrens verkürzen; doch sie sieht auch klare Vorschriften für die Aushändigung von Vermögenswerten vor und soll die unaufgeforderte Übermittlung von Informationen erlauben.

Das Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei11 (GwG), das am

1. April 1998 in Kraft trat, verpflichtet Finanzintermediäre, illegale Gelder zu identifizieren und der MROS zur Kenntnis zu bringen. Das GwG soll namentlich den Finanzplatz Schweiz schützen, indem es den Zufluss unrechtmässig erworbener Vermögenswerte unterbindet.

Es ist nicht primär die Aufgabe, der am 1. Januar 2000 in Kraft getretene neuen Bundesverfassung12, Problemen im Zusammenhang mit der Rückerstattung von Vermögenswerten zu lösen. Artikel 184 Absatz 3 BV (Art. 102 Abs. 8 der ehemaligen Bundesverfassung) sieht allerdings Folgendes vor: «Wenn die Wahrung der Interessen des Landes es erfordert, kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen. Verordnungen sind zu befristen.» Der Bundesrat hat verschiedentlich von dieser Befugnis Gebrauch gemacht, um Vermögenswerte politisch exponierter Personen zu sperren. So beschloss er unter anderem die Sperrung der Konten des ehemaligen philippinischen Präsidenten Marcos (1986), des ehemaligen Präsidenten von Zaire, Mobutu (1997), und des ehemaligen Präsidenten von Haiti, Duvalier (2002).

9 Anhang 1 gibt einen Überblick über die jüngsten Rückerstattungsverfahren.

10 SR 351.1.

11 SR 955.0.

12 SR 101.