Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/95: Bundesgesetz über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (RuVG) · 44 Seiten
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dies, dass die Schweiz in solchen Fällen trotz der offensichtlich kriminellen Herkunft der Vermögenswerte deren Sperrung aufheben müsste, weil dieselbe Herkunft nicht durch ein Gerichtsurteil festgestellt wurde. Dies würde aber mit Sicherheit dem Ruf der Schweiz und ihres Finanzplatzes schaden.
Die Fälle Duvalier und Mobutu zeigen beispielhaft die Grenzen der derzeitigen Regelung (vgl. Anhang 2) auf. Überdies ist festzuhalten, dass selbst im Zusammenhang mit erfolgreich gelösten Fällen ein Monitoring eingerichtet wurde, ohne dass dafür eine klare gesetzliche Grundlage vorhanden war. Eine solche Kontrolle der Rückerstattung ist jedoch aus mindestens drei Gründen wesentlich: erstens, weil die Kontrolle gewährleistet, dass die Gelder nicht in den Kreislauf der unrechtmässig erworbenen Vermögenswerte zurückkehren, zweitens, weil die Kontrolle die Stärkung und Glaubwürdigkeit des Finanzplatzes Schweiz fördert, und drittens, weil sie dazu beiträgt sicherzustellen, dass die Gelder über Entwicklungshilfeprogramme vor allem in den Bereichen Gesundheit und Bildung der örtlichen Bevölkerung zugute kommen.
Die geltende Gesetzgebung erlaubt mithin nicht, die Mängel der Länder, deren staatliche Strukturen versagen, zu beseitigen. Daher erscheint es sinnvoll, eine gesetzliche Regelung für Fälle von in der Schweiz gesperrten Vermögenswerten zu finden, die offensichtlich unrechtmässig erworben wurden, jedoch nicht über internationale Rechtshilfe in Strafsachen zurückerstattet werden können, weil offenkundig ist, dass es aufgrund der mangelnden Funktionsfähigkeit des Justizsystems des betreffenden Landes nicht möglich ist, Rechtshilfe zu beantragen oder die Standards und Bedingungen des IRSG zu erfüllen.
1.6 Sinn und Zweck einer Änderung des geltenden rechtlichen Rahmens
Im Vorfeld der Ausarbeitung des neuen Spezialgesetzes, wurden die Zweckmässigkeit und die Möglichkeiten einer Änderung geltender Gesetzesbestimmungen geprüft.
So wurde erwogen, das IRSG anzupassen. Die Rechtshilfe, wie sie das IRSG vorsieht, beruht auf einer partnerschaftlichen Beziehung zwischen dem ersuchten und dem ersuchenden Staat. Eine solche Beziehung ist aber mit Ländern, deren staatliche Strukturen versagen, oft nicht möglich. Diese Staaten und deren Strafverfolgungsbehörden sind häufig nicht in der Lage, der Schweiz die Beweismittel oder die gerichtlichen Entscheide zu übermitteln, die sie für die Rückerstattung von Vermögenswerten bräuchte, welche infolge eines Rechtshilfeersuchens gegen eine politisch exponierte Person und ihr Umfeld beschlagnahmt worden sind.
Das GwG ist für die Frage der Rückerstattung von Vermögenswerten nicht relevant, denn es dient in erster Linie der Prävention und dem Schutz des Finanzplatzes Schweiz, auch wenn es ebenfalls von den Unwägbarkeiten der Rechtshilfe aus Ländern abhängig ist, deren staatliche Strukturen versagen. Eine Änderung dieses Gesetzes ist daher nicht angezeigt. Es eignet sich nicht dazu, eine Bestimmung zur