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Vernehmlassung 2009/99: Verordnungsänderungen im Zusammenhang mit der Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 6 Seiten
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142.281 Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt
an ausländerrechtlichen oder asylrechtlichen Verfahren oder am Vollzug der Weg- oder Ausweisung beteiligt sind.
2Die beauftragten Dritten nehmen ausschliesslich eine Beobachtungs- und Berichterstattungsfunktion wahr. Diese umfasst:
a. die Beobachtung einzelner oder sämtlicher Phasen eines Sonderflugs;
b. die Teilnahme an Vorbereitungsrapporten;
c. die regelmässige Berichterstattung zuhanden des BFM;
d. die Erstellung eines jährlichen Tätigkeits- und Rechenschaftsberichts zuhanden des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements und der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren.
Art. 15h Kostenabgeltung
(Art. 71a AuG)
1Das BFM entschädigt die beauftragten Dritten für ihre Aufgaben bei der Überwachung von Ausschaffungen.
2Die Entschädigung wird pauschal ausgerichtet.
2b. Abschnitt: Wegweisungsverfügung
Art. 26a Inhalt der Wegweisungsverfügung
(Art. 64 AuG)
Die Wegweisungsverfügung enthält:
a. die Verpflichtung der ausländischen Person, die Schweiz zu verlassen;
b. den Zeitpunkt, bis zu dem sie die Schweiz verlassen haben muss;
c. die Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall.
Art. 26b Formlose Aufforderung
(Art. 64 Abs. 2 AuG )
1Werden Ausländerinnen und Ausländer mit einem gültigen Aufenthaltstitel eines Staates, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist (Schengen-Staat), formlos aufgefordert, sich in diesen Schengen-Staat zu begeben, so müssen sie die Schweiz innerhalb eines Tages verlassen. Eine längere Ausreisefrist kann gewährt werden, wenn besondere Umstände wie gesundheitliche Probleme oder die familiäre Situation dies erfordern.
2Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 aufgeführt.