AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten
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AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR EISENBAHNVERORDNUNG zu Art.: 37c
Kapitel: Feste Anlagen Blatt Nr.: 6
Abschnitt: Sicherung und Signalisation von Bahnübergängen
Ausgabe: 01.07.2012 Gelöscht:2010
Artikel: Signale und Anlagen Entwurf: 18.02.2011
AB 37c.1
1 Schrankenanlagen
1.1 Schrankenanlagen bestehen aus Schlagbäumen und Blinklichtsignalen beidseits des
Bahntrassees sowie einem, ausnahmsweise mehreren akustischen Signalen. Gelöscht: zwei oder mehr
1.2 Die Schlagbäume sperren die gesamte Strassenbreite.
1.3 Werden mehrere Schlagbäume zur Sperrung der gleichen Strasse angebracht, so
können diese gestaffelt geschlossen werden, d. h. die erste Staffel sperrt die rechte
Strassenseite und die zweite Staffel die linke. Bei einer gestaffelten Schliessung ist
der Fussgängerverkehr speziell zu berücksichtigen.
Gelöscht: in der Regel 1.4 Die Blinklichtsignale stehen vor dem Bahnübergang am rechten Strassenrand.
1.5 Die Schlagbäume in unmittelbarer Nähe von Schulanlagen und Spielplätzen sind mit
Hängegittern auszurüsten.
Gelöscht: Schrankenanlage soll 1.6 Die Sperrzeit der Schrankenanlagen muss möglichst kurz gehalten werden. Für eine Gelöscht: und in der Regel für
Zugfahrt oder Rangierbewegung soll sie 150 Sekunden nicht überschreiten.
2 Halbschrankenanlagen
Gelöscht: in der Regel 2.1 Halbschrankenanlagen bestehen aus Schlagbäumen und Blinklichtsignalen, die beid-
seits des Bahntrassees angebracht sind sowie einem, ausnahmsweise mehreren Gelöscht: zwei oder mehr akustischen Signalen.
2.2 Die Schlagbäume sperren die Strassenzufahrt zum Bahnübergang. Die Länge der
Schlagbäume ist so zu bemessen, dass sie in geschlossener Lage auf der nicht ab-
gesperrten Fahrbahnseite genügend Raum frei lassen, damit der Bahnübergang un-
gehindert verlassen werden kann. Die Schlagbäume müssen in geschlossener Lage
jedoch mindestens 1 Meter in die Strassenfahrbahn hineinragen.
Gelöscht: sind in der Regel so 2.3 Die Schlagbäume sollen in geschlossener Lage einen rechten Winkel zur Strassen- anzuordnen, dass sie
achse bilden.
Gelöscht: in der Regel 2.4 Die Blinklichtsignale stehen vor dem Bahnübergang am rechten und am linken Stras-
senrand.
Gelöscht: soll
2.5 Die Sperrzeit der Halbschrankenanlagen muss möglichst kurz gehalten werden. Für Gelöscht: und in der Regel für
eine Zugfahrt oder Rangierbewegung soll sie 120 Sekunden nicht überschreiten.
Fortsetzung Blatt Nr. 7