AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten
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Kapitel: Feste Anlagen Blatt Nr.: 3
Abschnitt: Sicherungsanlagen und Telematikanwendungen
Ausgabe: 01.07.2012 Gelöscht:2010 Artikel: Sicherungsanlagen Entwurf: 18.02.2011
(AB 39.2 Allgemeines)
Gelöscht: <#>Die Eigenschaften der 4.4 aufgehoben infrastruktur- und fahrzeugseitigen
Komponenten müssen aufeinander abgestimmt sein.¶ 4.5 Die Zuverlässigkeit der Stromversorgungen muss den Anforderungen der Siche-
rungsanlagen genügen.
Gelöscht: Für das 4.6 Beim Zusammentreffen von Erdungssystemen und für die Massnahmen zum Schutz Gelöscht: Erdsystemen gilt
gegen Korrosion durch Streuströme von Gleichstromanlagen gelten AB 44.d Ziffern 2
Gelöscht: Verordnung über elektrische und 3. Anlagen von Bahnen (VEAB2). Bei Gleichstrombahnen sind zusätzlich die 4.7 Für die Bemessung der Isolation in Sicherungsanlagen ist AB 44.e Ziffer 1.1 zu be- «Richtlinien
rücksichtigen. Gelöscht:Schutze Gelöscht: » (Schweizerische Gesell-5 Dokumentation schaft für Korrosionsschutz SGK, Zü-
rich)
5.1 Sicherungsanlagen sind anwendergerecht zu dokumentieren. Die Dokumentation Gelöscht:beachten
muss nachvollziehbar sein und sowohl die Anforderungen an den Betrieb und die In-
standhaltung als auch deren Umsetzung beinhalten.
5.1.1 Die erforderlichen Instandhaltungsarbeiten müssen in einem Instandhaltungsplan
dokumentiert sein.
5.2 Die System- und Anlagedokumentation ist während der ganzen Lebens- bzw. Benüt-
zungsdauer aktuell zu halten.
Gelöscht: grundsätzlich 5.3 Die System- und Anlagedokumentation muss bei der Eisenbahnunternehmung auf-
bewahrt werden und den Anwendern zur Verfügung stehen.
5.3.1 Systemunterlagen, welche nicht bei der Eisenbahnunternehmung aufbewahrt werden,
müssen vom Lieferanten oder einer anderen beauftragten Stelle während der ganzen
Systemlebensdauer jederzeit zur Verfügung gestellt werden können.
Fortsetzung Blatt Nr. 4