AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten
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Kapitel: Elektrische Anlagen Blatt Nr.: 4
Ausgabe: 01.07.2012 Artikel: Planung und Bau Entwurf: 06.04.2011
(AB 44.c Fahrleitung)
3.5 Für die geotechnische Bemessung der Fundamente von Fahrleitungsanlagen wie
Block-, Flach- und Pfahlfundationen gilt:
a. Die geotechnische Bemessung (äussere Tragsicherheit) hat nach den Festlegungen in der SN 505 267 oder in der SN EN 1997-27 zu erfolgen.
b. Wird die geotechnische Bemessung gemäss der SN EN 1997-2 vorgenommen, sind bis zum Vorliegen der für die Schweiz national festzulegenden Parameter (NDP) projektbezogen Parameter (z.B. Partialfaktoren, Nachweisformate etc.) vorzuschlagen, mittels Vergleichsrechnungen zu belegen und in der Nutzungsvereinbarung zu dokumentieren.
c. Bezüglich Korrosionsschutzanforderungen für Pfähle und Anker sowie für die Bemessung und Prüfung von Ankern gelten in jedem Fall die Festlegungen in der SN 505 267.
d. Die einzuhaltenden Gebrauchsgrenzen (v.a. Setzung, Verkippung, Verschiebung) sind durch den Betreiber festzulegen und in der Nutzungsvereinbarung zu dokumentieren
3.6 Fahrleitungstragwerke sind gegen Korrosion zu schützen.
3.7 Die für Fahrleitungstragwerke und kombinierte Tragwerke (z.B. Fahrleitung und Über-
tragungsleitung) einzuhaltenden Gebrauchsgrenzen sind durch den Infrastrukturbetreiber festzulegen und zu dokumentieren.
3.8 Fahrleitungstragwerke müssen die Befahrbarkeit der Strecke mit elektrischen Fahr-
zeugen und die Einhaltung der an die Fahrleitung gestellten Anforderungen ermöglichen.
3.9 Sofern die Absätze 1 - 8 keine abweichende Regelungen enthalten, kann die
SN EN 50119, Ziffer 6 angewendet werden.
3.10 Bei Anlagen, bei denen die Erdung über die Fahrleitungsmaste und deren Funda-
mente erfolgt, sind zur Einhaltung der maximal zulässigen Berührungsspannungen gut leitende Verbindungen zwischen Mast und Fundament, gut leitende Verbindungen innerhalb des Fundaments und ein guter Erdausbreitungswiderstand erforderlich.
7Vgl. Anhang Nr. 3
Fortsetzung Blatt Nr. 5