AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe

Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten

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Kapitel: Elektrische Anlagen Blatt Nr.: 3

Ausgabe: 01.07.2012 Artikel: Planung und Bau Entwurf: 06.04.2011

FAHRLEITUNG

AB 44.c Fahrleitung

1 Grundsatz an die Fahrleitungsspeisung

Für Kabel zur Fahrleitungsspeisung gelten die für Kabel aufgeführten Vorschriften der AB 44.b.

2 Fahrleitungsschaltanlagen

Fahrleitungsschaltanlagen dürfen von Unberechtigten nicht betätigt werden können.

2.1 Fahrleitungsschaltanlagen, die nicht fernbetätigt werden können, müssen für das

Personal leicht zugänglich sein.

2.2 Bei fernbetätigten Schaltern muss die Fahrleitung auch bei einem Ausfall der Fernbe-

tätigung ausgeschaltet werden können. Die Stellung ist zu erfassen und zu übermitteln. Unregelmässigkeiten der Steuerung dürfen nicht zu gefährlichen Schaltzuständen oder Schalthandlungen führen.

2.3 Die Massnahmen gegen unberechtigtes Betätigen der Schaltanlagen sind dem örtli-

chen Gefährdungspotential anzupassen.

3 Fahrleitungstragwerke

Fahrleitungstragwerke müssen genügend sicher bemessen sein.

3.1 Fahrleitungstragwerke sind grundsätzlich nach den Normen SN 505 260 bis SN 505

267 oder SN EN 1990 bis SN EN 19996 zu bemessen.

3.2 Einwirkungen auf die Tragwerke von Fahrleitungsanlagen sind grundsätzlich entspre-

chend den SN 505 261 oder SN EN 1991 zu bestimmen.

3.3 Die bahnspezifischen Einwirkungen und Bemessungssituationen können der SN EN

50119 entnommen werden. Dabei gilt:

a. Abweichungen von empfohlenen Werten sind zu begründen.

b. Die für den Nahverkehr nicht geforderten Regelungen dieser Norm sind in der Schweiz auch für den Nahverkehr anzuwenden.

3.4 Die Bemessung der Haupttragwerke und der Nachweis der inneren Tragsicherheit

der Fundamente von Fahrleitungsanlagen hat nach den SN 505 262, 505 263 und 505 265 oder nach den SN EN 1992, 1993 und 1995 zu erfolgen.

6Vgl. Anhang Nr. 3

Fortsetzung Blatt Nr. 4