AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten
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Kapitel: Elektrische Anlagen Blatt Nr.: 2
Ausgabe: 01.07.2012 Artikel: Planung und Bau Entwurf: 06.04.2011
(AB 44.b Bahnstromverteilung)
1.2 Anforderungen an Kabelleitungen bei Kunstbauten
1.2.1 Kabelleitungen an Tunnelgewölben und Stützmauern sind so anzuordnen, dass sie
gegen mechanische Beschädigung genügend geschützt sind. Hochspannungskabelleitungen dürfen nur in bestehenden Tunneln am Gewölbe verlegt werden, und nur sofern sie dem Eisenbahnbetreib dienen und genügende Sicherheit nachgewiesen wird, insbesondere für den Ereignisfall.
1.3 Kabel in Tunneln, die im Brandfall dem Feuer ausgesetzt sind, müssen folgende
Merkmale aufweisen:
a. verminderte Brandfortleitung
b. geringe Rauchdichte
c. Halogenfreiheit
Sofern die Kabel den Normen IEC 60332-3-24, IEC 61034 und IEC 60754-25 entsprechen, erfüllen sie diese Voraussetzungen. Die geforderte Klasse der verminderten Brandfortleitung kann auch durch eine geeignete Verlegung erreicht werden.
Kabel, die zur Branderkennung, Brandmeldung, Evakuierung und zur Brandbekämpfung gebraucht werden, sind hinsichtlich des Funktionserhalts im Brandfall zu bemessen, dabei ist das Montagematerial zu berücksichtigen. Der Feuerwiderstand kann kabelseitig durch entsprechende Kabeltypen oder anlagenseitig durch entsprechende Verlegung erreicht werden. Der Kabelquerschnitt ist auch hinsichtlich des Spannungsabfalles unter Berücksichtigung der maximalen Anzahl der gleichzeitig betroffenen Brandabschnitte auszuwählen.
1.4 Bei Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen bahneigener Kabelleitungen
mit Gleisanlagen sind die Abstände so zu wählen, dass die Kabelleitungen nicht gefährdet werden. Die Abstände gemäss Leitungsverordnung (LeV) müssen nicht eingehalten werden, wenn genügende Sicherheit nachgewiesen wird.
1.5 Bei der Erdung von Kabelmänteln sind die eisenbahnspezifischen Verhältnisse zu
beachten. Von den entsprechenden Regelungen der Leitungs-, Starkstrom-und Schwachstromverordnung darf abgewichen werden, sofern der Personen- und Sachenschutz gewährleistet und genügende Sicherheit nachgewiesen wird.
5Vgl. Anhang Nr. 3
Fortsetzung Blatt Nr. 3