AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten
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Kapitel: Elektrische Anlagen Blatt Nr.: 1
Ausgabe: 01.07.2012 Artikel: Planung und Bau Entwurf: 06.04.2011
BAHNSTROMERZEUGUNG- ODER -UMFORMUNG
AB 44.a
1 Soweit die EBV und diese Ausführungsbestimmungen keine Vorschriften enthalten,
sind für Anlagen zur Bahnstromerzeugung und Bahnstromumformung die Bestimmungen der Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Starkstromanlagen (Starkstromverordnung)1 sowie der Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Leitungen (Leitungsverordnung, LeV)2 anzuwenden.
1.1 Die Anlagen der Bahnstromversorgung müssen einen stabilen Netzbetrieb gewähr-
leisten.
1.1.1 Die Vorgaben des jeweiligen Infrastrukturbetreibers sind einzuhalten.
1.1.2 Die Kompatibilität ist gemäss SN EN 50388 nachzuweisen.
1.2 Energiespeicher sind in das Schutzkonzept zu integrieren.
1.3 Energiespeicher müssen mit einer Entladeeinrichtung ausgerüstet sein. Der Zugang
zu den Speichermedien darf nur im entladenen oder anderweitig gesicherten Zustand möglich sein.
1.4 Speichermedien wie Kondensatoren, Schwungräder, Akkumulatoren müssen den
Produktnormen entsprechen.
BAHNSTROMERVERTEILUNG
AB 44.b
1 Soweit die EBV und diese Ausführungsbestimmungen keine Vorschriften enthalten,
gelten für die Bahnstromverteilung die Bestimmungen der Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Starkstromanlagen (Starkstromverordnung)3 sowie der Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Leitungen (Leitungsverordnung, LeV)4.
1.1 Anforderungen an Kabelleitungen im Gleisbereich
1.1.1 Kabelleitungen im Gleisbereich sind so anzuordnen, dass sie gegen mechanische
Beschädigung geschützt sind.
1.1.2 Oberflächenkanäle sind zulässig. Hochspannungskabelleitungen dürfen nur in Ober-
flächenkanälen geführt werden, wenn sie dem Eisenbahnbetreib dienen und genügende Sicherheit nachgewiesen wird, insbesondere für den Ereignisfall.
1SR 734.2
2SR 734.31
3SR 734.2
4SR 734.31
Fortsetzung Blatt Nr. 2