AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe

Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 169Fedlex · Vorlage

Kapitel: Elektrische Anlagen Blatt Nr.: 9

Ausgabe: 01.07.2012 Artikel: Planung und Bau Entwurf: 06.04.2011

(AB 44.c Fahrleitung)

5.2.3.2 Auszuführende minimale Fahrdrahthöhe hfmin, auf Grund der örtlichen Gegebenhei-

ten:

im Tunnel sowie unter bestehenden Überbauten hfmin, absolut

auf freier Strecke mit unabhängigem Bahnkörper und unter neu- hfmin, absolut en Überbauten bei erkennbarer Abgrenzung (insbesondere

Zaun, Böschung) gegenüber der Umgebung

auf freier Strecke mit unabhängigem Bahnkörper und unter neu- 5,0 m + Zhf en Überbauten ohne erkennbare Abgrenzung gegenüber der aber

Umgebung ≥ hfmin, absolut

auf Strecken ohne unabhängigen Bahnkörper, auf öffentlichen 5,5 m + Zhf Strassen, Bahnübergängen und Freiverladeplätzen (d.h. bei un- aber

behinderter Zugänglichkeit) ≥ hfmin, absolut

Diese Vorgabe gilt sowohl für Hoch- als auch für Niederspan-

nung.

in Bahnhöfen hfmin, absolut

in Bahnhöfen über Karrenüberfahrten 3,5 m + H1+ Zhf H1 = Höhe der Ladefläche des Karrens aber

über Schienenoberkante ≥ hfmin, absolut

Im Perronbereich und bei nicht schienenfreien Zugängen ist ins-

besondere Ziffer 9 zu beachten.

in Depots und Instandhaltungseinrichtungen mit

Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten am

Fahrzeugäusseren

Hochspannungsanlage 5,0 m + Zhf Niederspannungsanlage 4,5 m + Zhf

Die Einteilung bezieht sich auf die Fahrleitungsnennspannung.

in Abstellräumen, in welchen höchstens Arbeiten durchgeführt hfmin, absolut werden, bei welchen eine zufällige Berührung der Fahrleitung –

auch mit den dort üblicherweise benötigten Gegenständen – als

ausgeschlossen betrachtet werden kann

An den Zugängen zu diesen Räumen müssen Hinweise auf die

niedrige Fahrdrahthöhe angebracht sein.

Fortsetzung Blatt Nr. 10