AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe

Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 170Fedlex · Vorlage

Kapitel: Elektrische Anlagen Blatt Nr.: 10

Ausgabe: 01.07.2012 Artikel: Planung und Bau Entwurf: 06.04.2011

(AB 44.c Fahrleitung)

5.2.4 Die Höchsthöhe des Fahrdrahtes soll im Hinblick auf eine einwandfreie Stromabnah-

me folgende Werte nicht übersteigen

e. bei allen Eisenbahnen mit Ausnahme derjenigen mit Grenzlinie EBV C: 6,05 m

f. bei Eisenbahnen mit Grenzlinie EBV C: 6,20 m

5.2.5 Tiefpunkte des Fahrdrahtes über öffentlichen Strassen und an Stellen, die unbehin-

dert durch Strassenfahrzeuge befahrbar sind, dürfen die Mindesthöhe nach SN EN 50122-110, Ziffer 5.2.4 nicht unterschreiten oder müssen entsprechend markiert sein.

5.2.6 Speise-, Hilfs- und Umgehungsleitungen entlang des Bahntrassee und die mit ihnen

verbundenen spannungführenden Teile dürfen nicht tiefer als die benachbarten Fahrdrähte geführt werden. Abseits des Bahntrassees gelten die Verlegevorschriften der Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Leitungen (Leitungsverordnung,

LeV).

5.3 Spannweite und Geometrie

5.3.1 Die Spannweite ist so wählen, dass die Stromabnahme nicht beeinträchtigt wird und

dass die Kriterien für die Stromabnahme gemäss SN EN 50367 eingehalten werden können.

5.3.2 Spannweite und Nennseitenlage des Fahrdrahtes sind unter Berücksichtigung von

Fahrgeschwindigkeit, Windabtrieb, Gleisgeometrie, Bewegungen der Tragwerke und Fahrzeugeigenschaften so festzulegen, dass bei gegebener Wippenbreite des

Stromabnehmers ein Wippenüberstand gemäss den Regeln der Technik gewährleistet ist.

5.3.3 Die Geometrie der Oberleitungsanlage ist, sofern diese Ausführungsbestimmungen

nichts anderes festlegen, entsprechend der SN EN 501191, Ziffer 5.10 auszuführen. Zur Geometrie zählen:

a. Horizontale Auslenkung des Fahrdrahtes (Zick-Zack)

b. Anhub

c. Abweichungen der Fahrdrahthöhen

d. Kleinste Fahrdrahthöhe (entspricht hfmin, absolut - f - H - Zhf mit Zhf = fg + fu + th gemäss Ziffer 5.2.3.1)

e. Mindestfahrdrahthöhe (entspricht hfmin, absolut gemäss Ziffer 5.2.3.1)

f. Nennfahrdrahthöhe

g. Grösste planmässige Fahrdrahthöhe

10Siehe Anhang Nr. 3

Fortsetzung Blatt Nr. 11