AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten
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Kapitel: Elektrische Anlagen Blatt Nr.: 12
Ausgabe: 01.07.2012 Artikel: Planung und Bau Entwurf: 06.04.2011
(AB 44.c Fahrleitung)
5.6 Schutzstrecken
5.6.1 Zwischen benachbarten Fahrleitungsabschnitten zweier Speisebezirke, die unter-
schiedliche Spannung, Stromart, Frequenz oder Phasenlage aufweisen oder aufweisen können, sind Schutzstrecken einzubauen.
5.6.2 Wo aus Sicherheitsgründen eine sofortige Evakuationsmöglichkeit erforderlich ist,
muss der neutrale Abschnitt der Schutzstrecke schaltbar sein.
5.6.3 Der elektrische Zustand einer fakultativen Schutzstrecke ist dem Fahrpersonal ge-
eignet anzuzeigen.
Bei Führerstandsignalisierung hat die Anzeige im Führerstand zu erfolgen.
5.6.4 Auf interoperablen Strecken müssen die Schutzstrecken den Technischen Spezifika-
tionen für die Interoperabilität (TSI) entsprechen.
5.6.5 Länge der Schutzstrecke ist mit den möglichen Stromabnehmerkonfigurationen zu
koordinieren.
5.7 Fahrleitungskreuzungen
Bei Kreuzungen von Fahrleitungen unterschiedlicher Stromarten oder unterschiedlicher Spannungen entscheidet das BAV auf Antrag, unter welchen Bedingungen und Auflagen dies zulässig ist.
5.8 Parallelfelder
Die Anordnung von Parallelfeldern ist entsprechend EN 5011912 Ziffer 5.12 auszuführen.
5.9 Elektrischer Sicherheitsabstand
5.9.1 Zwischen spannungsführenden und ganz oder teilweise leitfähigen Teilen muss ein
ausreichender elektrischer Sicherheitsabstand vorhanden sein.
5.9.2 Der zwischen spannungsführenden und ganz oder teilweise leitfähigen Teilen einzu-
haltende elektrische Sicherheitsabstand in Luft be muss bei einer Fahrdrahtnennspannung Un mindestens betragen:
Un [kV] be [mm]
≤ 1.535
> 1.5 Q ≤ 3.050
> 3.0 Q ≤ 10.0100
> 10.0 10·Un [kV]
12Siehe Anhang Nr. 3
Fortsetzung Blatt Nr. 13