AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe

Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 260Fedlex · Vorlage

AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR EISENBAHNVERORDNUNG zu Art.:66

Kapitel: Fahrzeuge Blatt Nr.: 7 Abschnitt: Wagen der Adhäsionsbahnen Artikel: Türen Ausgabe: 02.07.2006

Gelöscht: .b

(AB 66. 2)

Gelöscht: Die Verriegelung

4. Geöffnete Türen müssen bis zum nächsten Schliessvorgang 3 bis 5 s in der offenen muss das unbeabsichtigte Öffnen verhindern.¶

Endstellung verbleiben. Hat die Schutzvorrichtung einer Türe einmal angesprochen, Diese Forderung gilt auch als erdarf der nächste Schliessvorgangerst nach 3 bis 5 s eingeleitet werden. (ex 66.2 c füllt, wenn die Schliesskraft im

1.3) geschlossenen Zustand der Türe dauernd auf deren Antrieb einwirkt¶

5. Schutzvorrichtungen müssen bei geschlossenen Türen unwirksam geschaltet sein. oder beim Versuch, die Türe zu

öffnen, sofort wirksam wird.¶

6. Erweist es sich zur Einhaltung der vorgegebenen Haltezeiten bei erteiltem, zentralem Die Verriegelung soll erst unmittel- Schliessbefehl als notwendig, Türtasten oder weitere Schutzvorrichtungen wirkungs- bar vor dem Stillstand, d.h. erst bei los zu schalten, müssen folgende Sicherheitsmassnahmen eingehalten werden: möglichst tiefen Geschwindigkeiten

aufgehoben werden können.¶

6.1 Während der Türschliessung muss der Schutz gegen Festklemmen von Personen an Nach dem Verriegeln dürfen die den Türflügeln oder am Türantrieb über zwei Systeme wirksam bleiben. einmal geschlossenen

6.2 Im Falle leichter Türen, die langsam schliessen und an der Schliesskante eine Kraft Gelöscht: zur von unter 150 N aufweisen, kann auf das zweite System verzichtet werden. Gelöscht: Freigabe nicht mehr

geöffnet werden können,¶

weder mit den Anforderungstasten

AB 66.3 (Gepäcktüre) (AB 66.2 e)¶

noch von Hand mittels der inneren

1. Bei in Fahrzeug-Längsrichtung laufenden Schiebetüren muss bei unbeabsichtigtem Türgriffe.¶ Schliessen eine Öffnung von ca. 300 mm Breite bestehen bleiben. Das Entriegeln der Türen soll für

beide Seiten des Zuges selektiv erfolgen können. ¶

AB 66.4 ¶

AB 66.2.c¶

1. Die Sicherung der Übergangstüren am Zugende kann durch das Hochklappen der Zum Schutz gegen Festklemmen Übergangsbrücke erfolgen, sofern letztere nicht unbeabsichtigt gesenkt werden kann. von Personen sind geeignete Vor-

richtungen (z.B. an den Türflügeln oder am Türantrieb, Trittbrettkontakte, Lichtschranken, Schliesszeitüberwachung usw.) anzubringen.¶

Nach dem Ansprechen einer dieser Schutzvorrichtungen wie auch nach Betätigung der Anforderungstaste (AB 66.2.e) muss die

Schliesskraft der Türe sofort aufgehoben werden.¶

Sie muss bei Türen mit motorischer Öffnungseinrichtung unverzüglich wirken.¶

Der nächste

Gelöscht: darf

Gelöscht: Regel erst

Gelöscht: ¶

Diese Vorrichtungen

Gelöscht: Schliesskanten der Türflügel bzw. der Türöffnung müssen soweit elastisch sein, dass auch bei eingeschränktem Wirkungsbereich der Vorrichtungen gemäss Ziffer 1 (z.B. gewisse ... [5]

Gelöscht: Anforderungstasten (AB 66.2.e, Ziffer 1), Offenhaltetasten (AB 66.2.e, Ziffer 5)

Gelöscht: (AB 66.2.c, Ziffer 1)