AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten
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Kapitel: Bahnbetrieb Blatt Nr.: 2
Abschnitt: Bilden und Bedienen der Züge
Artikel: Zugbegleitung Ausgabe: 01.07.2010
(AB 79)
3.2 Der Betrieb ist so zu organisieren, dass der Triebfahrzeugführer seinen A z Z N S T
Führerstand für Dienstvorrichtungen so wenig wie möglich verlassen
muss.
3.3 Der Triebfahrzeugführer muss indessen in der Lage sein, A z Z N S T
3.3.1 bestimmte Aufgaben des Zugpersonals zu übernehmen und bei Unregel- A z Z N S T
mässigkeiten auf der Strecke die vorgeschriebenen Massnahmen (z.B.
Decken der nicht befahrbaren Nachbargleise, Verständigung eines Nach-
barbahnhofes, Decken des Zuges) zu treffen,
3.3.2 zum Verlassen des besetzten Führerstandes bei Störungen auf der Stre- A z Z N S T
cke, den Zug mit der automatischen Bremse zu bremsen und dann die
Feststellbremse des Triebfahrzeuges sowie die für das Stillhaltebremsge-
wicht erforderliche Zahl Feststellbremsen der Anhängelast anzuziehen.
3.4 Einem unbegleiteten Zug darf für geschlossene Gesellschaften ein Perso- A z Z N S T Gelöscht:oder einem Einmann-
nenwagen ohne ferngesteuerte Einstiegstüren mitgegeben werden, wenn zug
vor Abfahrt für die Türschliessung Personal zur Verfügung steht und dem
Triebfahrzeugführer die Zielstation bekannt ist.
3.5 Einem Güterzug, der Reisende befördert, dürfen Personenwagen ohne A z Z N S T
ferngesteuerte Einstiegtüren unter folgenden Bedingungen mitgegeben
werden:
3.5.1 Für die Türschliessung vor Abfahrt muss Personal zur Verfügung stehen A z Z N S T
und dem Triebfahrzeugführer muss die Zielstation der Reisenden bekannt
sein,
3.5.2 bei Militärzügen hat der militärische Transportführer vor Abfahrt die Ab- A z Z N S T Gelöscht: Für die Übermittlung
fahrbereitschaft dem zuständigen Personal zu melden, von Nachrichten gelten die Übermittlungsvorschriften der Schwei-3.5.3 bei Spezialzügen (z.B. Zirkus) für Begleiter von Tieren und Wohnwagen A z Z N S T zerischen Eisenbahnen und die
ist ein verantwortlicher Transportführer zu bestimmen, der die Abfahrbe- Systemvorschriften (Betriebsvorreitschaft dem Fahrdienstleiter zu melden hat, schriften) der Eisenbahnunternehmungen.
3.5.4 bei Huckepackzügen, bei Autozügen und zur Nachführung von Anschluss- A z Z N S T
Gelöscht: Befehle, die vom reisenden nur in der dafür notwendigen Anzahl. Triebfahrzeugführer niederge-
schrieben werden müssen, dürfen nur übermittelt, niedergeschrieben und quittiert werden, wenn der Zug stillsteht.
Gelöscht: In den Betriebsvor-
Um bei Bergfahrt eine Gefährdung der übrigen Züge und der Anlagen A N S T schriften ist der Wortlaut von fahrdienstlichen Anordnungen mit möglichst auszuschliessen, dürfen am Schluss eines Zuges nicht mit Vordrucken anzugeben.
Reisenden besetzte Fahrzeuge wie folgt mitgeführt werden:
Gelöscht: Die Funk-
Übermittlungen sind nach Wichtigkeit und Dringlichkeit in Gruppen gemäss nachfolgender Tabelle zuzuordnen.
Gelöscht: Fortsetzung Blatt Nr. 3¶
Zeichenerklärung: A=Adhäsion, z od. Z=Zahnrad, zZ= alle Neigungen, z≤125 ‰, Z>125 ‰;
N=Normalspur, S=Schmalspur, T=Strassenbahn (Trambahn),
L=nur Triebfahrzeuge