AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe

Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten

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Blatt Nr.: 16

Bauten an, über und unter der Eisenbahn

Ausgabe: 01.07.2012

7.2.2.2 Bei Bauten neben Meter- und Spezialspurbahnen sind folgende Grenzabstände und

Anprallkräfte zu berücksichtigen

Grenzabstand LM 4 LM 5

Abstand a [m]

[m] Q [MN] Q [MN] Q [MN] Q [MN]

dx dy dx dy

2,80 ≤ a ≤ aG1 aG1 = 4,50 2,0 0,8 4,0 1,5

4,50 < a ≤ aG2 aG2 = 6,00 1,3 0,5 2,5 1,0

6,00 < a ≤ aG3 aG3 = 8,00 0,8 0,3 1,5 0,6

Tabelle 5: BWK A / Streckenabschnitt ohne Weiche / Grenzabstände und

Anprallkräfte Meter- und Spezialspur

7.2.2.3 Unterstützungen in einem Abstand a < aG1 sind grundsätzlich als Wandscheiben mit

Mindestabmessungen gemäss Ziffer 10.1.1 auszubilden.

7.2.2.4 Stützen mit einem Abstand a ≤ aG1 sind zulässig, wenn diese einen Abstand a von

mindestens 4,00 m zur Gleisachse aufweisen und durch Leitwinkel bzw. im Bahnhofbereich mit durchgehenden Perrons vor direktem Anprall geschützt werden.

7.2.3 Betriebssituation A-III

7.2.3.1 Die Anprallkräfte gemäss Tabelle 4 bzw. Tabelle 5 dürfen um 30% abgemindert wer-

den.

7.2.3.2 Bei Unterstützungen in einem Abstand a > aG2 müssen keine Anprallkräfte berücksich-

tigt werden.

7.2.3.3 Stützen mit einem Abstand a ≤ aG1 sind zulässig, wenn diese einen Abstand a von

mindestens 4,00 m zur Gleisachse aufweisen und durch Leitwinkel oder Leitkanten bzw. im Bahnhofbereich mit durchgehenden Perrons vor direktem Anprall geschützt werden.

7.2.4 Betriebssituation A-IV

7.2.4.1 Die Anprallkräfte gemäss Tabelle 4 bzw. Tabelle 5 dürfen um 50% abgemindert wer-

den.

7.2.4.2 Bei Unterstützungen mit einem Abstand a > aG1 müssen keine Anprallkräfte berück-

sichtigt werden.

7.3 Schutzmassnahmen bei BWK A an Streckenabschnitten mit Weiche

7.3.1 Betriebssituation A-I

7.3.1.1 Die Anprallkräfte an Unterstützungen und die Anforderungen an Leitkanten sind im

Einzelfall und im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde festzulegen.

7.3.1.2 Unterstützungen sind grundsätzlich als durchgehende Wandscheiben mit Mindestab-

messungen gemäss Ziffer 10.1.1 auszubilden und mit Leitkanten vor direktem Anprall zu schützen.

7.3.1.3 Bei Brücken sind Stützen zulässig, wenn diese einen Abstand a von mindestens

4,00 m zur Gleisachse aufweisen und durch eine Leitkante (ab Weichenanfang bis zur Stütze) geschützt werden.