AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten
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Blatt Nr.: 12
Bauten an, über und unter der Eisenbahn
Ausgabe: 01.07.2012
6.3.4 Anprallkräfte sind als horizontale Einwirkungen mit einer parallel zum Gleis wirkenden
Komponente Qdx und einer rechtwinklig zum Gleis wirkenden Komponente Qdy zu berücksichtigen. Die Komponenten Qdx und Qdy dürfen als nicht gleichzeitig wirkend angenommen werden.
6.3.5 Die im vorliegenden Anhang spezifizierten Anprallkräfte orientieren sich an den im UIC-
Kodex 777-2 festgelegten Werten. Es handelt sich um Kraftgrössen, die bei einem Anprallereignis von deformierbaren Reisezug- und Güterwagen erwartet werden. Für die Bemessung von anprallgefährdeten Tragwerkselementen sind sie als Mindestwerte zu betrachten. Besondere Schutzziele können grössere Anprallkräfte rechtfertigen.
6.3.6 Aufgrund bisheriger Festlegungen und Erfahrungen ist der ungedämpfte Anprall einer
Lokomotive nicht zu berücksichtigen. Die Wahrscheinlichkeit, dass Lokomotiven nach einer Entgleisung über die zu beachtenden Mindestabstände gemäss Ziffer 6.2.2 abkommen, ist sehr gering. Zudem ist die Entgleisungswahrscheinlichkeit von Lokomotiven im Vergleich zur Entgleisungswahrscheinlichkeit von Eisenbahnwagen erheblich geringer.
6.4 Ergänzende Schutzmassnahmen
6.4.1 Mit ergänzenden Schutzmassnahmen soll das Anprallrisiko zusätzlich vermindert wer-
den. Ergänzende Schutzmassnahmen sind erforderlich, wenn sie verhältnismässig sind. Die Verhältnismässigkeit darf mit einer Risikoanalyse nach UIC-Kodex 777-2 untersucht werden. Für das Aufstellen von Risikoanalysen sind die Bestimmungen der Ziffer 12 zu beachten.
6.4.2 Als ergänzende Schutzmassnahmen stehen fahrzeuglenkende Leiteinrichtungen oder
abweisende Schutzelemente im Vordergrund.
6.4.3 Fahrzeuglenkende Leiteinrichtungen
6.4.3.1 Leitkanten und Fangschienen sollen verhindern, dass entgleiste Eisenbahnfahrzeuge
erheblich vom Gleisbereich abkommen. Sie reduzieren die Anprallwahrscheinlichkeit, indem sie entgleiste Eisenbahnfahrzeuge an Gefahrenstellen vorbeileiten.
6.4.3.2 Leitkanten werden zwischen Gleis und anprallgefährdeten Tragwerkselementen ange-
ordnet. Sie weisen eine geschwindigkeitsabhängige Mindestlänge und eine vorgegebene Höhe auf. Der Abstand zur Gleisachse wird durch Faktoren wie die Höhe der Leitkante, die Grenzlinie der festen Anlagen, die betrieblichen Erfordernisse und den Rahmenbedingungen für den Gleisunterhalt bestimmt.
≤ 2,50 WA m aG Stütze Leitkante Distanz > Lcr Bild 5: Leitkante