AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe

Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten

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Blatt Nr.: 13

Bauten an, über und unter der Eisenbahn

Ausgabe: 01.07.2012

6.4.3.3 Fangschienen werden parallel zu den Fahrschienen angeordnet. Die Anforderungen an

Fangschienen richten sich nach den Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung zu Art. 26, Ziffer 2.

6.4.4 Abweisende Schutzelemente

6.4.4.1 Leitwinkel und Anprallblöcke sollen einen direkten Anprall von entgleisten Eisenbahn-

fahrzeugen an Tragwerke verhindern und damit deren Versagenswahrscheinlichkeit reduzieren.

6.4.4.2 Leitwinkel werden zwischen Gleis und anprallgefährdeten Tragwerkselementen ange-

ordnet. Im Vergleich zu Leitkanten weisen sie eine deutlich kürzere Länge auf. Bezüglich Regelhöhe und Abstand zur Gleisachse unterscheiden sich Leitwinkel nicht von Leitkanten.

≤ 2,50 WA

m aG

Stütze Leitwinkel

Bild 6: Leitwinkel

6.4.4.3 Anprallblöcke sollen unmittelbar dahinterliegende Tragwerkselemente vor direktem

Anprall schützen, indem sie den ersten Stoss anprallender Fahrzeuge abfangen. Sie sind zum Schutz von Tragwerkselementen geeignet, die nicht für die vorgegebenen Anprallkräfte Qdx ausgelegt werden können und/oder in einem kritischen Bereich hinter Gleisabschlüssen liegen.

Anprallblock Stütze Gleisabschluss Bild 7: Anprallblöcke