AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten
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Kapitel: Feste Anlagen Blatt Nr.: 18 N Abschnitt: Geometrische Gestaltung der Fahrbahn
Ausgabe: 01.07.2012 Artikel: Trassierungselemente Entwurf: 05.04.2011
10.2.3.2 Bezüglich der Länge der Zwischengerade gelten die Bestimmungen gemäss Ziffer 5.4.2.
Bei Anlagen ohne Personenwagen können die entsprechenden Werte verwendet werden. 10.2.4 Weichen
10.2.4.1 Um eine wirtschaftliche Gestaltung von Gleisanlagen zu erreichen, ist im Hinblick auf ei-
nen späteren Ersatz und zur Gewährleistung der möglichst freizügigen Befahrbarkeit der Einsatz von Standardweichen in Grundform anzustreben.
10.2.5 Vertikale Linienführung
10.2.5.1 Ausrundungsradien Rv für Gleise (Kuppe und Wanne)
Grenzwert im Normalfall: 1000 m
10.2.5.2 Ausrundungsradien Rv in Weichen und Gleisdurchschneidungen
siehe Ziffer 7.4
10.2.5.3 Maximale Neigung
Gleise entlang von Rampen und Ladegleise sind in der Regel horizontal auszuführen. Gleise mit speziellen Funktionen (z.B. Gleise am Übergabepunkt, Sortiergleise T) sollen im allgemeinen eine Neigung von 1.5 ‰ nicht überschreiten. In Abhängigkeit der effektiven Neigung sind ggf. zusätzliche Massnahmen gegen das Entlaufen von Wagen vorzusehen.
10.3 Überwachung und Instandhaltung
10.3.1 Die Überwachung des Gleiszustandes hat unter Berücksichtigung der konkreten Verhält-
nisse in Anlehnung an die Überwachung der Rangiergleise zu erfolgen.
Die sichere Befahrbarkeit ist dabei immer zu gewährleisten.
10.3.2 Zwischen dem Anschlusspunkt und dem Übergabepunkt gelten die entsprechenden In-
standhaltungsvorschriften der Infrastrukturbetreiberin sinngemäss.
10.3.3 Hinsichtlich Trassierung ist im Rahmen der Überwachung insbesondere der Spurweite
(siehe AB 16, Blatt Nr: 1 N, Ziffer 2.1), der Verwindung (siehe Ziffer 4.2.3) und der Gleislage im Bereich von S-Bogen Beachtung zu schenken.