AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 49Fedlex · Vorlage
Kapitel: Feste Anlagen Blatt Nr.: 17 N
Abschnitt: Geometrische Gestaltung der Fahrbahn
Ausgabe: 01.07.2012 Artikel: Trassierungselemente Entwurf: 05.04.2011
Im Neigungswechsel zwischen Steilrampe und Zwischenneigung beträgt der kleinste zulässige Radius der Wanne Rv = 400 m. Nach Möglichkeit ist jedoch eine Ausrundung von Rv ≥ 600 m zu wählen. Erfolgen über diesen Neigungswechsel regelmässig Zugfahrten, dann ist eine Wanne mit Rv ≥ 600 m notwendig.
Kommen Weichenteile in die Ausrundung zu liegen, dann ist ein Ausrundungsradius von Rv ≥ 600 m (Wanne) erforderlich.
Im Neigungswechsel zwischen Zwischenneigung und Verteilzone von Ablaufanlagen sind Ausrundungsradien von Rv ≥ 600 m zulässig. Es sind aber Ausrundungsradien von Rv = 2000 m anzustreben.
In Neigungswechsel der Verteilzone sind Ausrundungsradien mit Rv = 2000 m anzustreben.
In Ablaufanlagen sind Gegenbogen ohne Zwischengerade bis zu einem Minimalradius von R = 200 m zulässig.
10 Aspekte Anschlussgleise
10.1 Grundsätzliches
10.1.1 Diese zusätzlichen Bestimmungen gelten gemäss Verordnung über Anschlussgleise
(SR 742.141.51) auf Grund der besonderen Verhältnisse für Anschlussgleise (siehe Ziffer 2.2).
10.1.2 Der Anschlusspunkt an das Bahnnetz der Infrastrukturbetreiberin fällt nicht unter die Be-
stimmungen dieser Ziffer. Dieser ist nach den Vorgaben gemäss den Ziffern 1-8 dieser Bestimmung auszulegen.
10.1.3 Die maximal zulässige Geschwindigkeit beträgt 40 km/h und ist auf Grund der effektiv vor-
handenen Verhältnisse ggf. anzupassen.
10.1.4 Für Anschlussgleise werden (mit Ausnahme von Ziffer 5.3.2 und 5.4.2) nur die Grenzwerte
im Normalfall (siehe Ziffer 2.3.1) angegeben (siehe zusätzlich 2.3.3)
10.1.5 Das BAV kann in einer Richtlinie festlegen, unter welchen Voraussetzungen die Über-
resp. Unterschreitung der Grenzwerte im Normalfall grundsätzlich bewilligungsfähig sind.
10.2 Fahrbahngestaltung
10.2.1 Betreffend Linienführung von Anschlussgleisen gelten mit Ausnahme der untenstehenden
Abweichungen die Vorgaben von Rangiergleisen.
10.2.2 Betreffend Spurerweiterung im Bogen gelten die Vorgaben gemäss AB 16, Blatt Nr: 1 N,
Ziffer 3.2.
Sofern auf die Befahrbarkeit von gewissen Fahrzeugen (insb. Streckentriebfahrzeuge)
verzichtet wird, kann von den Bestimmungen abgewichen werden (siehe auch Ziffern 2.3.3 und 10.1.5).
10.2.3 Horizontale Linienführung
10.2.3.1 Kreisbogen (ohne Übergangsbogen)
Bezüglich Mindestradius R ist die Unterschreitung des Grenzwertes im Normalfall mit reduzierter Geschwindigkeit (siehe Ziffer 5.2.2 und 5.3.2) und Zusatzmassnahmen an der Zugkomposition und unter Einschränkung der Befahrbarkeit für gewisse Fahrzeuge möglich (siehe auch Ziffer 10.1.4 und 10.1.5).
Fortsetzung Blatt Nr. 18 N