AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten
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Kapitel: Feste Anlagen Blatt Nr.: 15 N
Abschnitt: Geometrische Gestaltung der Fahrbahn
Ausgabe: 01.07.2012 Artikel: Trassierungselemente Entwurf: 05.04.2011
8.4.3.3 Die maximale Geschwindigkeit über den geraden Strang von Kreuzungsweichen
(DKW/EKW) sowie Gleisdurchschneidungen mit der Neigung 1:9 und steiler – d.h. mit starren Herzstücken – ist auf VR = 125 km/h beschränkt (siehe auch AB 32.1, Blatt Nr: 1 N, Ziffer 3).
8.4.4 Einschränkungen bei Brücken mit Dilatationsvorrichtungen sowie bei Brücken mit direkter
Schienenlagerung oder bei Stahlbrücken mit offener Fahrbahn.
8.4.4.1 Beim geraden Gleis besteht – vorbehältlich des Nachweises anlässlich der streckenbezo-
genen Fahrzeughomologation – keine Einschränkung.
Beim Bogengleis beträgt der maximal zulässige Überhöhungsfehlbetrag üf (üfN max)
150 mm.
Für Brücken mit direkter Schienenlagerung oder Stahlbrücken mit offener Fahrbahn sind bei Radien < 600 m ggf. zusätzliche Einschränkungen notwendig (siehe Ziffer 8.2.1.1).
8.5 Streckenbezogene Fahrzeughomologation
8.5.1 Im Regelfall kann die „streckenbezogene Fahrzeughomologation“ nur mit Fahrzeugen
durchgeführt werden, die bereits für die Geschwindigkeitsreihe VR zugelassen bzw. homologiert sind. In einem solchen Fall wird die streckenbezogene Fahrzeughomologation im Geschwindigkeitsbereich VR + 10 % bis zu der vorgesehenen VN + 10 % durchgeführt.
8.5.2 Die Festlegung der betrieblich zulässigen Fahrgeschwindigkeit der Zugreihe N (VN) erfolgt
für jeden Neigezugtyp auf den für ihn vorgesehenen Strecken anhand des Nachweises der Einhaltung der Rad/Schiene-Kräfte (gemäss AB 31, Blatt Nr: 2 N, Ziffer 2.1) durch Messungen der dynamischen Fahrzeugreaktionen (ggf. inkl. ortsfeste Erfassung der Beanspruchung der Oberbauteile, siehe Ziffer 8.2.1.1) im Rahmen einer so genannten „streckenbezogenen Fahrzeughomologation“.
Die Beurteilung der Messresultate erfolgt während der stufenweisen Erhöhung der Geschwindigkeit „on-line“ durch lauftechnisch ausgebildetes Personal und bezüglich Auswirkungen auf die Fahrbahn durch den Vertreter der Infrastruktur.
8.5.3 Bei Veränderungen von Streckenabschnitten, welche zu zusätzlichen Einschränkungen
führen könnten, muss die streckenbezogene Fahrzeughomologation wiederholt werden.
8.5.4 Die Homologationsgeschwindigkeit (Vhom) entspricht im Allgemeinen der maximal mögli-
chen Geschwindigkeit der Zugreihe N zuzüglich 10 %. Maximal ist sie aber entsprechend dem Überhöhungsfehlbetrag üfN max (siehe Ziffern 8.3 und 8.4) zuzüglich 10 % begrenzt.
8.5.4.1 Bei Bogen, in denen die Homologationsgeschwindigkeit durch den Überhöhungsfehlbetrag
limitiert ist, gilt für unmittelbar daran anschliessende gerade Abschnitte ebenfalls diese Homologationsgeschwindigkeit, falls das Fahrzeug auf der zur Verfügung stehenden Strecke die Homologationsgeschwindigkeit der geraden Strecke nicht erreichen kann.
8.5.4.2 Für Bögen, in denen üfN max die zugelassenen Werte (Grenzwert im Normalfall) für die
Zugreihe R gemäss Ziffer 3.6.2.1 nicht überschreitet (122 mm ≤ üf ≤ 150 mm) sind keine besonderen Messnachweise notwendig.
8.6 Überwachung
8.6.1 Die Überwachung des Gleiszustandes erfolgt gemäss den Vorgaben für die konven-
tionellen Züge (Zugreihe R). Bei Bedarf ist diese zu verdichten. Bei der Anordnung der Massnahmen zur Behebung der Beschädigungen ist ggf. der gegenüber der Zugreihe R erhöhten Geschwindigkeit VN Beachtung zu schenken.
Fortsetzung Blatt Nr. 16 N