AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten
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Kapitel: Feste Anlagen Blatt Nr.: 16 N
Abschnitt: Geometrische Gestaltung der Fahrbahn
Ausgabe: 01.07.2012 Artikel: Trassierungselemente Entwurf: 05.04.2011
8.6.2 Insbesondere sind auf Strecken mit Neigezügen in Abschnitten mit den gegenüber kon-
ventionellen Zügen erhöhten Fahrgeschwindigkeiten der Neigezüge die Überwachung bezüglich Schienenfehler jeglicher Art und die Ultraschall- oder Wirbelstromkontrollen der Schienen entsprechend der Häufigkeit, der Art und dem Ausmass der auftretenden Beschädigungen zu verdichten. Die Ultraschall- oder Wirbelstromkontrollen sind mindestens aber halbjährlich durchzuführen.
8.6.3 Wiederholungsfahrten (Inspektionsfahrten)
8.6.3.1 Die sicherheitsrelevanten Veränderungen im Zusammenwirken Fahrzeug/Fahrweg (Aus-
wirkungen der sich allenfalls veränderten Gleislage auf das dynamische Fahrzeugverhalten) sind für jeden auf einer Strecke verkehrenden Neigezugtyp alle 18 Monate mittels so genannten Wiederholungsfahrten für Neigezüge (Messung der Rad/Schiene-Kräfte bei der Geschwindigkeit der Zugreihe N) zu erfassen, zu prüfen und zu dokumentieren.
8.6.3.2 Die Wiederholungsfahrten können stellvertretend für alle auf der Strecke verkehrenden
Neigezugtypen mit einem Referenzfahrzeug durchgeführt werden, sofern die Korrelation zwischen den Neigezugstypen und dem Referenzfahrzeug nachgewiesen ist.
8.6.3.3 Bei der Auswertung der Wiederholungsfahrten ist insbesondere die Anfälligkeit der Neige-
züge auf Lagefehler im Gleis (auch innerhalb der zulässigen Gleislagetoleranzen) zu analysieren.
9 Ablaufanlagen
Bei Ablaufanlagen sind nachfolgende Besonderheiten zu beachten:
Ablaufgipfel sind in der Regel mit Rv = 300 m auszurunden. Bei bestehenden Anlagen sind in begründeten Fällen Kuppen mit Rv ≥ 250 m zugelassen.
Erfolgen über die Ablaufgipfel regelmässig Zugfahrten, dann ist dort ein Ausrundungsradius Rv ≥ 800 m notwendig. Für die Anordnung von Ablaufberggipfelausrundungen (bei bestehenden Anlagen) von 300 m < Rv < 800 m ist im Hinblick auf die Befahrbarkeit durch Zugfahrten im Einzelfall die Zustimmung des BAV einzuholen.
Fortsetzung Blatt Nr. 17 N