AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten
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Kapitel: Feste Anlagen Blatt Nr.: 14 N
Abschnitt: Geometrische Gestaltung der Fahrbahn
Ausgabe: 01.07.2012 Artikel: Trassierungselemente Entwurf: 05.04.2011
8.3.2.3 Die maximal zulässige Änderung des Überhöhungsfehlbetrages in Funktion der Zeit düf/dt
(düf/dtN max) beträgt 150 mm/s
8.3.2.4 Die Möglichkeiten der betrieblichen Anwendung der Grenzwerte gemäss Ziffer 8.3.2.1 bis
8.3.2.3 sind anlässlich der streckenbezogenen Fahrzeughomologation (gemäss Ziffer 8.5) nachzuweisen. Ebenfalls nachzuweisen ist, dass die Längen der Übergangsbögen resp. der Überhöhungsrampen entsprechend der Reaktionszeit und der erreichbaren Drehgeschwindigkeit der Wagenkastensteuerung ausreichend lang sind (siehe Ziffern 8.2.1.3 und 8.5).
8.4 Einschränkungen zu den fahrdynamischen Grenzwerten
8.4.1 Aspekte Fahrbahn
8.4.1.1 In folgenden Fällen ist der zulässige maximale Überhöhungsfehlbetrag der Zugreihe R
auch für die Zugreihe N gültig (üfN max = üfR max):
– für verlaschte Gleisabschnitte.
– für Abschnitte mit dem Schienenprofil 46E1.
8.4.1.2 Bei Zwangspunkten (gemäss Ziffer 2.1.3) sind Einschränkungen von üfN max (VN max) erfor-
derlich (siehe auch Ziffern 8.4.2 – 8.4.4).
8.4.1.3 Bei lokalen Störstellen wie z.B. besondere trassierungstechnische Konfigurationen (Korb-
bögen, bestehende Scheitelkothloiden etc.), schlechter Untergrund, schlechte Gleislage, Widerlagerbereiche von Brücken mit gelockertem Schotterbett, Hangrutschstellen, Durchlässe, Bahnübergänge, Bahnhofsgleise, Übergänge Schotter / feste Fahrbahn sind ggf. Einschränkungen von üfN max (VN max) erforderlich.
Das Mass der Einschränkungen ist auch anlässlich der streckenbezogenen Fahrzeughomologation (siehe Ziffer 8.5) zu ermitteln. Mit dem für die Fahrbahn zuständigen Fachbereich der Infrastruktur ist im Voraus zu bestimmen, welche Messungen (ggf. auch ortsfest) notwendig sind.
8.4.2 Einschränkungen bei Kreisbogen ohne Übergangsbogen
8.4.2.1 Bei Kreisbogen ohne Übergangsbogen mit abrupten Krümmungswechseln wie z.B. bei
Fahrt über die signalisierte Ablenkungen von Weichen (Nebenstrang) ist die maximal zulässige Fahrgeschwindigkeit der konventionellen Züge (Zugreihe R) auch für Neigezüge (Zugreihe N) verbindlich.
8.4.2.2 Ausgenommen davon sind – vorbehältlich des Nachweises anlässlich der streckenbezo-
genen Fahrzeugkomologation – Gleisverziehungen (z.B. bei kleinen Änderungen der Gleisabstände) und Richtungsknicke für eine Azimutkorrektur.
8.4.3 Einschränkungen bei Weichen
8.4.3.1 Die Fahrt über Weichen in nicht ablenkender Stellung (Hauptstrang) kann mit der Ge-
schwindigkeit VN erfolgen, sofern für die Fahrt über die Ablenkung (Nebenstrang) eine reduzierte Geschwindigkeit signalisiert werden kann.
Ist dies nicht der Fall, muss die Geschwindigkeit VN auf die Fahrgeschwindigkeit der konventionellen Züge VR reduziert werden.
8.4.3.2 Für die Fahrt über die singalisierte Ablenkung (Nebenstrang) von Grundform- und Bogen-
weichen gilt: VN = VR max (üfN = üfR max).
Bei Bogenweichen beträgt bei Fahrt über den Weichen-Hauptstrang (ohne abrupte Krümmungswechsel) der maximal zulässige Überhöhungsfehlbetrag üf (üfN max) 150 mm.
Fortsetzung Blatt Nr. 15 N