AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe

Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten

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Kapitel: Feste Anlagen Blatt Nr.: 1

Abschnitt: Stationen

Ausgabe: 01.07.2012 Gelöscht:2010 Artikel: Allgemeines Entwurf: 08.04.2011

AB 34

1 Rangiergrenze

1.1 Zur Kennzeichnung der Rangiergrenze sind beim Einfahrsignal Bahnhofanfang- bzw.

Bahnhofendetafeln wie folgt anzubringen:

1.1.1 Bahnhofanfangtafeln sind aufzustellen:

– bei Signalsystem N zwingend

– bei Signalsystem L bei unmittelbar aneinander grenzenden Bahnhöfen oder in unübersichtlichen Anlagen, in denen die Rangiergrenze nicht einfach ersichtlich ist.

1.1.2 Bahnhofendetafeln sind aufzustellen:

– bei unmittelbar aneinander grenzenden Bahnhöfen oder

– in unübersichtlichen Anlagen, in denen die Rangiergrenze nicht einfach

ersichtlich ist.

2 Bedürfnisse behinderter und altersbedingt eingeschränkter Menschen [Eisenbahn

und Strassenbahn]

2.1 Perron und Zugang: Generelles

2.1.1 Die Perronhöhen sind innerhalb von zusammenhängenden Bahnnetzen einheitlich zu

gestalten und müssen auf den niveaugleichen Einstieg in das verwendete Rollmaterial abgestimmt sein. Ausnahmen sind möglich, wenn gemäss Art. 3 Abs. 2 VböV Hilfestellung durch das Personal der Unternehmung gewährleistet ist:

– bei Normalspurbahnen beträgt die Perronhöhe 550 mm über

Schienenoberkante,

– bei Schmalspurbahnen beträgt die Referenzhöhe der Perrons 350 mm über Schienenoberkante; andere Perronhöhen sind innerhalb zusammenhängender Netze zulässig;

– bei Strassenbahnen ist der niveaugleiche Einstieg in das verwendete

Rollmaterial zu gewährleisten. In Ausnahmefällen sind stattdessen

Rollstuhlrampen von den Perrons in die Fahrzeuge zulässig. Die Neigung der Rollstuhlrampen darf dabei 12%, bei Hilfestellung durch das Personal der Unternehmung 18% nicht übersteigen.

Sind die entsprechenden Werte nicht mit verhältnismässigem Aufwand realisierbar, so sind in Abweichung von AB 34.4, Ziffer 1.3 Perron-Teilerhöhungen über die ganze Perronbreite zulässig, solange diese durch alle eingesetzten Zugskompositionen bedienbar sind. Teilerhöhungen müssen sich innerhalb derselben Strecke an allen Haltepunkten am gleichen Ort der Perrons befinden. Der Niveauunterschied zwischen der Perron-Teilerhöhung und dem übrigen Perronbereich darf keine Stufen aufweisen und darf in der Neigung 6 Prozent nicht überschreiten. Bei Situationen mit nicht niveaugleichem Einstieg ist eine maximale Niveaudifferenz zwischen der

Haltestellenplattform und dem Fahrzeug-Einstiegsbereich von 230 mm erlaubt.

Vorbehalten bleibt AB 83, Ziffer 1.1.

Perrons von neuen Haltepunkten müssen grundsätzlich AB 66.1, Ziffer 13.1.1,

erfüllen.

Fortsetzung Blatt Nr. 2