AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten
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Kapitel: Feste Anlagen Blatt Nr.: 1
Abschnitt: Unterbau und Kunstbauten
Ausgabe: 01.07.2012
Artikel: Schutzmassnahmen gegen elektrische Einflüsse Entwurf: 28.01.2011
AB 29
1 Als Schutzmassnahmen gegen elektrische Einflüsse gelten:
1.1 Erdung von Anlagen und Einrichtungen auf Bahnbetriebsgebiet, insbesondere im
Bereich spannungsführender Fahrleitungsteile, gemäss AB 44.d. Gelöscht: der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen 1.2 Isolation (Streustromschutz) von mit der Rückleitung verbundenen Metallteilen in An- (VEAB, SR 734.42) 3.5 und AB zu
lagen von Gleichstrombahnen, gemäss AB 44.d Ziffer 3. 3.5
1.3 Einrichtungen bei Bauten an, über und neben der Bahn, die dazu dienen, dass span- Gelöscht:bahngeerdeten
nungsführende Teile der Bahnstromleitungen für Personen gemäss der in Ziffer 1.1 Gelöscht: VEAB 3.5-a01 Ziff. 3 erwähnten Verordnung als unberührbar gelten. und AB zu 3.5-a01.3
Gelöscht: Art. 35 VEAB 2 Armierungen von Bauwerken auf Bahnbetriebsgebiet sind derart zu gestalten, dass
Gelöscht: (z.B. Richtlinien zum metallische Kontaktstellen mit dem Gleis jederzeit kontrollierbar sind und dass, insbe- Schutz gegen Korrosion durch sondere bei Gebäuden, jederzeit eine elektrische Verbindung mit dem Gleis herge- Streuströme von Gleichstromanlastellt werden kann. gen, CENELEC – Norm EN 50122- 2)
3 Grundsätzlich dürfen bei ermüdungsbeanspruchten Bauwerken (Eisenbahnbrücken
usw.) keine Heftschweissungen an der tragenden Bewehrung ausgeführt werden.