Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/112: Teilrevision des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 2004 · 40 Seiten

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STx hält fest, dass ein vom BAG in Auftrag gegebener Bericht über die Situation in Spanien und der Vergleich mit der Schweiz klar aufzeige, wo die Probleme des Organmangels in der Schweiz lägen. Zur Umsetzung von Massnahmen, um die noch immer unbefriedigende Situation betreffend Spendermangel zu verbessern, bedürfe es einer klaren Definition des Aufgabenbereichs von STx und der Finanzierung der damit verbundenen Aufgaben durch Bund und Kantone sowie durch die Krankenkassen. Zudem hofft STx, dass die laufende SwissPOD-Studie Klarheit darüber bringen werde, aus welchen Gründen und wie viele Spenderinnen und Spender «verloren» gingen.

TI wünscht, dass sich die Tätigkeit des BAG im Bereich der Transplantationsmedizin stärker an der Bioethikkonvention (Übereinkommen von Oviedo) des Europarats und dem Zusatzprotokoll orientiere, das in Artikel 19 folgendes vorsieht «die Vertragsparteien ergreifen alle geeigneten Massnahmen zur Förderung der Organ- bzw. Gewebespende», und sich nicht auf die blosse Regelung der Transplantationsmedizin beschränke, wie im Verfassungsartikel vorgesehen.

4.3 Widerspruchslösung und Festhalten des Willens

CFCH und STV (3%) wünschen die Einführung der Widerspruchslösung. STV schlägt zudem vor, dass bei Einführung einer Patientinnen- und Patientenkarte die Bereitschaft, Organe zu spenden oder eine Spende abzulehnen, im Sinne einer persönlichen Verfügung festgehalten werden könnte. Als Variante könne eine online geführte Negativliste ein einfaches Ein- und Austragen bewirken und so die Akzeptanz in der Bevölkerung erhöhen.

STx bedauert, dass keinerlei Diskussion geführt wird über einen Wechsel zur Widerspruchslösung, wie sie im Vorstoss Gutzwiller, der ebenfalls überwiesen wurde, angeregt wird. Bei dieser Lösung würde selbstverständlich, trotz umgekehrter Ausgangslage, das Gespräch mit den Angehörigen geführt und sollten diese eine Organspende ablehnen, von einer solchen abgesehen werden.

ZH hätte es vorgezogen, wenn mit der Teilrevision des TxG bis zum Vorliegen des Berichts des Bundesrates zum Postulat von Viola Amherd vom 28. September 2010 (Postulat Nr. 10.3701) zugewartet worden wäre, weil darin insbesondere der für die Zahl der Organspenden möglicherweise erhebliche Systemwechsel von der zurzeit geltenden erweiterten Zustimmungslösung zur Widerspruchslösung thematisiert werde. Dies gelte umso mehr, als die hier vorgeschlagene Teilrevision des TxG erst 2014 in Kraft treten soll.

4.4 Zusätzliche Regelungen bezüglich Gewebe und Zellen

NF möchte die Transplantation von Organen sowie von Geweben und Zellen, namentlich der Blut-Stammzellen, getrennt geregelt haben, und regt eine eigene Verordnung über die Transplantation von Geweben und Zellen an. Gemäss NF sind im TxG zudem zentrale Aspekte der Blut-Stammzelltransplantation (Hematopoietic stem cell transplantation, HSCT) – wie etwa das Prozedere von Aufklärung und Einwilligung – nicht geregelt. Weiter bedauert NF, dass das TxG weder für den Umgang mit Blut, noch mit Blutprodukten gelte. Angesichts der Entwicklungen im Bereich der HSCT müsse damit